OffeneUrteileSuche
Entscheidung

StB 39/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:170823BSTB39
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:170823BSTB39.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 39/23 vom 17. August 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. hier: Beschwerde der Betroffenen H. gegen den Durchsuchungs- beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2023 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und ihres rechtsanwaltlichen Beistands am 17. August 2023 beschlos- sen: Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermitt- lungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2023 wird ver- worfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte und ge- sondert Verfolgte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 4. April 2023 (1 BGs 590/23) die Durchsuchung der Person des Mitbetroffenen A. H. , seiner Wohn-, Keller- und sonstigen Nebenräume, Garagen, der von ihm genutzten Räumlichkeiten an seiner Arbeitsstelle sowie der auf ihn zugelas- senen Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Sicherstellung von Mobiltelefonen und anderen elektronischen mobilen Kommunikationsmitteln angeordnet. Im Durch- suchungsbeschluss sind zudem drei Smartphones, unter anderem ein Huawei Mate 20 Pro mit der IMEI-Nummer , konkret bezeichnet und 1 - 3 - zugleich deren Beschlagnahme gegenüber dem Mitbetroffenen angeordnet wor- den. Die Durchsuchung ist am 26. Mai 2023 vollzogen worden. Die während der Durchsuchungsmaßnahme anwesende Betroffene, bei der es sich um die Ehe- frau des Mitbetroffenen handelt, hat der Durchsuchung zugestimmt. Sie hat das im Durchsuchungsbeschluss näher bezeichnete und oben genannte Mobiltelefon der Marke Huawei (IMEI ), welches auf den Mitbetroffenen registriert war, sich jedoch in ihrem Besitz befand, an die polizeilichen Einsatz- beamten herausgegeben. Darüber hinaus hat sie ihr Einverständnis in die Durch- sicht von Papieren erklärt. Die Betroffene hat gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein- gelegt und beantragt festzustellen, dass die Anordnungen der Durchsuchung und der Durchsicht des in ihrem Besitz befindlichen Mobiltelefons Huawei Mate 20 Pro rechtswidrig waren. Daneben begehrt sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung des vorgenannten Mobiltelefons und dessen Herausgabe. Der Er- mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Über den Antrag der Be- troffenen gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Ermittlungsrichter des Bundes- gerichtshofs noch nicht entschieden. II. Die Beschwerde der Betroffenen ist mangels Beschwer unzulässig. Ge- mäß § 304 Abs. 1 und 5 StPO sind nur Anordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/ Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 15; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 41). Der angefochtene Durchsuchungsbeschluss und die gleichzeitig ergan- gene Beschlagnahmeanordnung richten sich gegen den Mitbetroffenen. Gegen- über der Betroffenen, die der Durchsuchungsmaßnahme zugestimmt hat, ist 2 3 - 4 - weder eine richterliche Durchsuchungs- noch eine richterliche Beschlagnahme- anordnung erlassen worden. Gegen eine nichtrichterliche Beschlagnahmeanord- nung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 98 Rn. 18, 19; MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 42). Auch bei freiwilliger Heraus- gabe besteht das Recht, nachträglich eine solche Entscheidung herbeizuführen (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl., § 98 Rn. 26). Für den entsprechenden Antrag der Betroffenen ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2022 - StB 17/22, NStZ 2022, 638 Rn. 19 mwN; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 98 Rn. 6). Schäfer Berg Voigt