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Entscheidung

3 StR 258/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR258
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR258.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 258/23 vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Oldenburg vom 20. März 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Es hat ferner mehrere Gegenstände eingezogen und von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ange- fochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungs- entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2. Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Prüfung hingegen nicht stand. Dazu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift Folgendes ausge- führt: „Das Landgericht hat [die] Unterbringung mit der Begründung verneint, dass von dem Angeklagten zwar weiterhin rechtswidrige Taten zu erwar- ten seien, diese allerdings nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle überschreiten würden. Hierbei ging es indes bereits von einem falschen Maßstab aus. Denn zum einen hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte ohne Behandlung seinen Betäubungsmittel- und Alkoholkon- sum weiterhin stetig fortsetzen und somit zur Befriedigung seines eigenen Bedarfs Straftaten im Betäubungsmittelbereich begehen wird, wobei auch Besitzmengen über dem Grenzwert (zur nicht geringen Menge) möglich sind. Demnach ist vom Angeklagten auch in Zukunft immerhin die Bege- hung weiterer Verbrechen zu erwarten. Zum anderen hat das Landgericht bei der gebotenen Gesamtabwägung mehrere wesentliche Gesichts- punkte überhaupt nicht berücksichtigt. So hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit geraumer Zeit arbeitslos ist (UA Bl. 3) und insbe- sondere selbst nach Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis kurz vor der Hauptverhandlung sofort seinen Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum fortsetzte, in den Tag hineinlebte und keinerlei Motivation zeigte, an seiner Alltagsgestaltung etwas zu ändern (UA Bl. 21). Die berufliche Perspektiv- losigkeit und das Fehlen stabiler sozialer Bindungen führten so weit, dass das Landgericht nachvollziehbar keine positive Prognose mehr erkennen konnte. Außerdem war der Angeklagte bei Tatbegehung immerhin noch berufstätig (UA Bl. 3) und damit in der Lage, sich seinen Betäubungsmit- telkonsum zu finanzieren. Nachdem die finanzielle Situation des Ange- klagten mittlerweile derart angespannt ist, dass er nicht mehr in der Lage war, seine letzte Geldstrafe auch nur in Raten zu bezahlen, ist nunmehr auch Beschaffungskriminalität nicht fernliegend (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3 - 4 - 15. Juni 2011 - 2 StR 645/10). Unter Berücksichtigung dieser Gesichts- punkte ist nicht auszuschließen, dass eine andere Gefahrprognose zu stellen sein wird. Über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 StR 406/19 m.w.N.); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.“ Dem tritt der Senat bei. Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu un- terschreiben. Schäfer Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 20.03.2023 - 4 KLs 830 Js 43933/20 (90/22) 4