Entscheidung
2 StR 275/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR275
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823B2STR275.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 275/23 vom 23. August 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass dieser des schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Führen ei- ner Schusswaffe schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tat- einheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussfor- mel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur; im Übrigen ist das Rechtsmittel offen- sichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 31. Oktober 2020 un- ter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole eine Lidl-Filiale, wobei er 6.720,19 Euro erbeutete. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat Folgendes ausgeführt: „Der Schuldspruch bedarf in zweifacher Hinsicht der Berichtigung: 1. Nach den - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum schweren Raub und zum waf- fenrechtlichen Delikt auch einer schweren räuberischen Erpres- sung gemäß den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB schuldig gemacht, weil der Zeuge A. zumindest einen (klei- nen) Teil des erbeuteten Bargeldes in den Rucksack des Ange- klagten warf (vgl. Bl. 8 UA), so dass insoweit nicht ein Gewahr- samsbruch bzw. eine Wegnahme im Sinne von § 249 Abs. 1 StGB, sondern eine Gewahrsamsübertragung stattgefunden hat (vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Er- pressung sowie zum Konkurrenzverhältnis Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 6 und 9 m.w.Nachw.). 2. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Angeklagte durch das Führen der Schreckschusspistole ohne die dafür erforderliche Erlaubnis (sog. „kleiner Waffenschein“) den Straftatbestand des § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG ver- wirklicht hat (vgl. Bl. 18 UA; dazu BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - 4 StR 247/15 -, juris Rn. 7). Sie hat das waffenrechtliche Delikt in der Urteilsformel aber lediglich als „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und damit nicht hinreichend konkret bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 16. Ja- nuar 2007 - 4 StR 574/06 -, juris Rn. 3; Tiemann, in: KK-StPO, 9. Aufl., § 260 Rn. 29, jeweils m.w.Nachw.).“ Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend zu der Stellung- nahme des Generalbundesanwalts: Dass der Tatrichter bei Bemessung der Einzelstrafe wegen des Raubde- likts zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass dieser nach der hier ge- genständlichen Tat erneut (wegen Verkehrsdelikten) und mehrfach, wenngleich nicht einschlägig straffällig geworden ist, begegnet rechtlichen Bedenken. Eine nach den verfahrensgegenständlichen Taten ergangene Verurteilung (hier durch 3 4 5 6 - 4 - zwei Strafbefehle) darf nämlich grundsätzlich nur dann strafschärfend berück- sichtigt werden, wenn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Straftat nach ih- rer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefähr- lichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – 5 StR 338/06, NStZ 2007, 150). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Senat schließt jedoch aus, dass der Straf- ausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben. Appl Zeng Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, 09.03.2023 - 1 KLs 4470 Js 39478/20 7