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Entscheidung

StB 48/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB48
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:230823BSTB48.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 48/23 vom 23. August 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 23. August 2023 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlos- sen: Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2023 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ter- roristischen Vereinigung und anderer Straftaten. Auf Antrag des Generalbundes- anwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 3. Juli 2023 die Entnahme von Körperzellen durch die Entnahme einer Speichel- probe, für den Fall der Weigerung die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt, und die molekulargenetische Untersuchung der entnommenen Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke des Abgleichs mit in diesem Verfahren sichergestellten Vergleichsmate- rial und auch in künftigen Verfahren angeordnet (1 BGs 927/23). Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er gemäß 1 - 3 - § 307 Abs. 2 StPO beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs beantragt, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen. Der Ermittlungs- richter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschuldigten auf Aufsetzung der Vollziehung durch Beschluss vom 14. Juli 2023 abgelehnt und mit Verfügung vom selben Tag der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Be- schlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betref- fen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren ge- troffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7). Die Entscheidung des Ermittlungsrichters über den Antrag auf Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Beschuldigten unterfal- len diesem Katalog nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 21. März 2002 - StB 3/02, juris Rn. 2; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45; vom 5. April 2018 - StB 2/18, BGHR StPO § 304 Abs. 4 Durchsuchung 2 Rn. 16). Allein die Schwere des Eingriffs in Rechte des Beschuldigten stellt kein Kriterium dar, das eine Erweiterung des Katalogs dieser Vorschrift über den mög- lichen Wortlaut hinaus rechtfertigen könnte, weil der Gesetzgeber nicht alle, son- dern nur bestimmte eingriffsintensive Maßnahmen der Anfechtung unterstellt. 2 - 4 - Außerdem ist die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren moleku- largenetische Untersuchung keine besonders intensive Eingriffsmaßnahme. Sie kommt im Hinblick auf die restriktiven gesetzlichen Regelungen im Umgang mit dem Zellmaterial und zum zulässigen Untersuchungsbereich der DNA (vgl. § 81a Abs. 2, § 81e Abs. 1, § 81f Abs. 2 StPO) nur der Abnahme eines Fingerabdrucks gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2014 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 31 f.; BGH, Beschlüsse vom 9. November 2001 - StB 16/01, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Anwendungsbereich 1; vom 20. Dezember 2007 - StB 12/07 u.a., juris Rn. 45). Schäfer Berg Voigt