Entscheidung
2 StR 252/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240823B2STR252
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240823B2STR252.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 252/23 vom 24. August 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 24. Au- gust 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kassel vom 17. März 2023, soweit es ihn betrifft, im ge- samten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen bewaffne- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah- ren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Während die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat, kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. 1. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass ausweislich der getroffenen Feststellungen die beim Angeklagten aufgefun- denen Betäubungsmittel sichergestellt wurden und nicht in den Verkehr gelangt sind. Die Sicherstellung von Betäubungsmitteln ist ein bestimmender Strafzu- messungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist und demzufolge in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 6 StR 525/22; Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 StR 517/19, NStZ- RR 2020, 146, 147 je mwN). Dies ist nicht geschehen. Der Senat kann nicht si- cher ausschließen, dass die Strafe – auch wenn sie keineswegs unangemessen ist – auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. 2. Auch die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB abzusehen, hält mit der gegebenen Begründung rechtlicher Nachprü- fung nicht stand. a) Die Strafkammer hat einen Hang und einen symptomatischen Zusam- menhang bejaht, aber keine hinreichend konkrete Aussicht gesehen, den Ange- klagten für einen erheblichen Zeitraum von der Begehung von Straftaten abzu- halten. Die soziale Situation des Angeklagten, seine prekären finanziellen Ver- hältnisse, sein geringer Bildungshintergrund sowie „seine (Primär)Sozialisation“ würden die „Bereitschaft zum sorgenbetäubenden Konsum von Betäubungsmit- teln einerseits und zum gewinnbringenden illegalen Handel mit denselben ande- 2 3 4 5 - 4 - rerseits“ befördern und bedingen. Es bedürfe daher einer Änderung der Um- stände, die den Hang und eine „finanzielle Abhängigkeit von rechtswidrigen Er- werbsquellen“ begründen. b) Diese Erwägungen tragen die Unterbringungsentscheidung nicht. aa) Noch zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraussetzt. Erforderlich ist insoweit, dass sich in Per- sönlichkeit und Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie finden lassen. Die Aussicht auf einen Behandlungserfolg muss vom Tatgericht aufgrund einer Gesamtschau aller maß- geblichen Umstände positiv festgestellt werden, die bloße Möglichkeit einer the- rapeutischen Veränderung kann die Prognose eines hinreichend konkreten The- rapieerfolgs nicht stützen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 101/22, NStZ-RR 2023, 40 mwN). Damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzge- ber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung kon- kreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug nicht nur unwe- sentlich überdauernden Therapieerfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Septem- ber 2008 – 5 StR 378/08; vom 4. November 2014 – 4 StR 467/14 Rn. 8). bb) Soweit die Strafkammer auf einen geringen Bildungsstand des Ange- klagten abgestellt hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass dies einer erfolgreichen Therapie des Angeklagten entgegenstünde, etwa weil er hierdurch nicht im erforderlichen Maße therapeutisch erreichbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 475/21 Rn. 3). 6 7 8 - 5 - cc) Der darüberhinausgehende Hinweis auf die prekäre Lebenssituation des Angeklagten (in Verbindung mit seinem Bildungshintergrund und seiner So- zialisation) ist für sich genommen nicht tragfähig. Die darin steckende Aussage, Personen in vergleichbarer Situation seien „von rechtswidrigen Erwerbsquellen“ finanziell abhängig, und deshalb nicht für eine „erhebliche Zeit“ im Sinne des § 64 StGB von Straftaten abzuhalten, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu; ob sie im konkreten Einzelfall zutrifft, kann der Senat mangels näherer Erörterung in den Urteilsgründen nicht nachvollziehen. Die gewählten Formulierungen lassen auch nicht erkennen, ob die Strafkammer auf eine vorhandene Neigung zur Delin- quenz (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 6 StR 113/21, NStZ-RR 2021, 244, 245) bzw. eine gewohnheitskriminelle Entwicklung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17. August 2022 – 2 StR 252/22 Rn. 5) hat abstellen wollen. c) Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf der rechtsfehlerhaften Begründung beruht. Zwar erscheint es ausweislich der Urteilsgründe nicht fernliegend, dass beispielsweise mangelnde Sprachkennt- nisse des Angeklagten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41, 42; vom 8. Juni 2021 – 2 StR 91/21, NStZ-RR 2022, 10, 11; Urteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18 Rn. 17 ff. je mwN) und/oder dessen fehlende Bleibeperspektive in Deutschland (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 8. Juli 2020 – 1 StR 169/20 Rn. 6; vom 17. Juli 2018 – 4 StR 173/18 Rn. 8 je mwN) einem Therapieerfolg im Sinne des § 64 StGB entgegenstehen; das Landgericht hat hierzu indes keine Feststellungen getroffen. 9 10 - 6 - 3. Die Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht be- troffen und haben Bestand, ergänzende Feststellungen können getroffen wer- den. Appl Meyberg Grube Schmidt Lutz Vorinstanz: Landgericht Kassel, 17.03.2023 - 8831 Js 48219/21 11 KLs 11