Entscheidung
I ZB 65/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240823BIZB65
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240823BIZB65.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 65/22 vom 24. August 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2013 050 102 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2023 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdever- fahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen. Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbe- schwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Recht- sprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhalts- punkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats. 1 2 3 - 3 - III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG). Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.07.2022 - 26 W (pat) 38/17 - 4