OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZR 18/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:240823BIXZR18
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:240823BIXZR18.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 18/22 vom 24. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Schultz, die Richterin Lohmann, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 24. August 2023 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2023 wird auf Kosten des Streithelfers des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Mit Beschluss vom 22. Juni 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbe- schwerde des Streithelfers des Beklagten kostenpflichtig zurückgewiesen, weil keine Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich waren. Von einer weitergehenden Begründung hat der Senat gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Nunmehr rügt der Streithelfer des Be- klagten unter Bezugnahme auf sein Beschwerdevorbringen eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er beanstandet das Fehlen einer Begründung und meint, der Fall habe Anlass zu Hinweisen an das Berufungsgericht betreffend dessen Zulassungspraxis gegeben. Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat das Beschwerdevor- bringen vollständig zur Kenntnis genommen. Das gilt auch hinsichtlich des Be- griffs des "Nachteils" (vgl. dazu das in dieser Sache ergangene Urteil BGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 10 f). Ein Zulassungs- grund ergab sich aus ihm nicht. 1 2 - 3 - Das Fehlen einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbe- schwerde zurückweisenden Beschlusses stellt keine eigenständige Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar. Die Vorschrift des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO erlaubt unter den dort genannten, hier erfüllten Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich das Absehen von einer Begründung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 10 ff, 20 f; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2021 - I ZR 80/20, juris Rn. 3 mwN). Von einer weitergehenden Begründung wird auch in diesem Verfahrens- abschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1 mwN; vom 13. Oktober 2022 - IX ZR 6/21, juris Rn. 2 mwN). Schultz Lohmann Röhl Harms Weinland Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 22.11.2018 - 2 O 664/16 - OLG Bremen, Entscheidung vom 12.01.2022 - 1 U 26/21 - 3 4