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Entscheidung

5 StR 297/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 297/23 vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch ent- fällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teil- freispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antrags- schrift des Generalbundesanwalts). Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 10.03.2023 - 619 KLs 3/22 6003 Js 595/21 1