OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 365/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR365
6Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR365.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 365/23 vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Kör- perverletzung freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re- vision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Ur- teils. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Die Staats- anwaltschaft erhob gegen den Angeklagten Anklage wegen gefährlicher Körper- verletzung. Auf Anregung des Landgerichts beantragte sie später hilfsweise eine Eröffnung im Sicherungsverfahren. Dem Angeklagten wurde dieser Antrag nicht mitgeteilt. Die Strafkammer beschloss die Zulassung der Anklage zur Hauptver- 1 2 - 3 - handlung und die reguläre Eröffnung des Hauptverfahrens. Weder im Eröff- nungsbeschluss noch in der Anklageschrift wurde die Möglichkeit einer Unter- bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus thematisiert. Auch im Folgenden wurde der Angeklagte vor der Urteilsverkündung durch die Strafkammer nicht darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer derartigen Rechtsfolge in Betracht kam. 2. Der Angeklagte hat die Rüge in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich – wie auch in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführt – auch ohne Nennung des § 265 Abs. 2 StPO als verletzter Vorschrift aus dem Revisionsvortrag eindeutig, dass sich der Be- schwerdeführer dagegen wendet, ohne entsprechende Information durch die An- klageschrift und ohne vorherigen Hinweis des Gerichts einer Unterbringung nach § 63 StGB unterworfen worden zu sein. 3. Die Rüge ist begründet. Das Tatgericht ist unabhängig von einer einge- tretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Haupt- verhandlung gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO förmlich auf die mögliche Anord- nung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen, wenn die Maß- regel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. August 2017 – 4 StR 178/17, StraFo 2017, 418; vom 22. Oktober 2020 – GSSt 1/20, BGHSt 66, 20). Dem ist die Strafkammer nicht nachgekommen. Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts unterliegen auch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Aufhebung. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf eine mögliche Unterbringung auch in diese Richtung wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3 4 5 - 4 - 4. Der Senat verweist das Verfahren gemäß dem Antrag des Generalbun- desanwalts entsprechend § 355 StPO an eine Schwurgerichtskammer des Land- gerichts zurück. Dies hat auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO zu geschehen, weil das Revisionsgericht den nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Spezialspruchkörper (§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 74e Nr. 1 GVG) mit der Sache zu betrauen hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2021 – 3 StR 38/21; vom 29. April 2010 – 5 StR 18/10, BGHSt 55, 121) und sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausschließen lässt, dass der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt haben könnte. Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 17.04.2023 - (534 KLs) 231 Js 2695/22 (4/23) 6