Beschluss
VIII ZB 18/23
BGH, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:290823BVIIIZB18.23.0
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Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2023 (Kassenzeichen 780023124917) wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 22. Dezember 2022 (I-11 T 54/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 27. Juni 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 132 € zum Soll gestellt. 2 Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 4. Juli 2023. II. 3 1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN). 4 2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. 5 Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt die Beschwerdeführerin nicht. 6 3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dr. Böhm