Entscheidung
III ZR 198/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR198.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 198/22 vom 30. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zi- vilsenat - vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 - wird zurückgewie- sen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 84.000 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor- derlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. Novem- ber 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder 1 2 - 3 - sich daraus ergebenden Maßnahmen ("EU-Blocking-VO") rein subjektiv zu ver- stehen sei und es nicht darauf ankomme, ob in objektiver Hinsicht ein Verstoß gegen die Verordnungsbestimmung vorliege. Denn die Entscheidung des Beru- fungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des in dieser Sache ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Dezember 2021 (C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035 = NJW 2022, 2383) jedenfalls im Ergeb- nis als richtig. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge- richts spricht auf den ersten Blick alles dafür, dass die Beklagte die streitigen Kündigungen im Hinblick auf die SDN-Listung der Klägerin ("Specially Desig- nated Nationals and Blocked Persons List" des Office of Assets Control der Ver- einigten Staaten von Amerika) und die von der EU-Blocking-VO erfassten US-amerikanischen Sanktionsvorschriften, u.a. den "Iran Freedom and Counter- Proliferation Act of 2012", ausgesprochen hat (vgl. EuGH aaO Rn. 64 ff). Den ihr nach dem Urteil des EuGH obliegenden "rechtlichen hinreichenden Nachweis" (aaO Rn. 67), dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den Sanktionsgesetzen nachzukommen, hat die Beklagte nicht geführt, zumal sie erstmals mit Schriftsatz vom 29. März 2022 - nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2021 - geltend gemacht hat, sie gehe nunmehr davon aus, keinem der im Anhang zur EU-Blocking-VO genannten Gesetze gefolgt zu sein, ohne dies hinsichtlich des "Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012" näher zu substantiie- ren. Es besteht keine Veranlassung zu einer (erneuten) Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Durch das Urteil vom 21. Dezember 2021 hat der EuGH geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines Zivilprozesses unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast der Parteien von einem Ver- stoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO auszugehen ist ("acte eclairé"). 3 4 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Reiter Böttcher Kessen Herr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2019 - 319 O 289/18 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 - 5