OffeneUrteileSuche
Entscheidung

V ZB 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:300823BVZB22
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:300823BVZB22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 22/21 vom 30. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Richter Dr. Malik als Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdever- fahren wird auf 280 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rechtsbeschwerdeverfahren be- ruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechts- zugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Be- schluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berech- nen oder es an einem solchen Wert fehlt. 1 - 3 - II. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist der Gegen- standswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 280 € festzusetzen. Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss ist nach dem gemäß § 3 Abs. 1 ZPO zu schätzenden Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung zu bemessen, welches der Senat mit einem Fünftel des Wertes der Hauptsache bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638 Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2019 - I ZB 82/18, NJW-RR 2020, 98 Rn. 47; MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 41; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rn. 16.31 jeweils mwN). Die Klägerin geht in der Klageschrift von einem Hauptsachestreitwert von 1.400 € aus und begründet diesen mit der Höhe des Wertverlusts des Grundstücks durch die Belastung mit der Vormerkung. Zwar hat das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 30. März 2021 den Beschwerdewert auf 5.000 € festgesetzt. Es hat diese Entscheidung jedoch we- der begründet noch ist sonst ersichtlich, auf welche Erwägungen es seinen Be- schluss gestützt hat. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher ein Hauptsa- chestreitwert von lediglich 1.400 € anzunehmen. 2 3 - 4 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG. Malik Vorinstanzen: AG Alsfeld, Entscheidung vom 16.12.2020 - 30 C 494/19 (70) - LG Gießen, Entscheidung vom 30.03.2021 - 7 T 6/21 - 4