Entscheidung
VI ZR 367/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823BVIZR367
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIZR367.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 367/22 vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 3. August 2023 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu be- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f., juris Rn. 10). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückwei- 1 2 - 3 - sung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Um- fang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 23.08.2022 - 45 O 5212/20 - OLG München, Entscheidung vom 09.12.2022 - 24 U 5633/22 -