Entscheidung
VIa ZR 553/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR553
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR553.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 553/22 vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring und Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Beru- fungsgericht Schadensersatz auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht ge- währt hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungs- gründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeug- herstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeug- herstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €. Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 31.05.2019 - 7 O 85/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.03.2022 - 14 U 285/19 -