Entscheidung
VIa ZR 695/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR695
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:310823BVIAZR695.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 695/21 vom 31. August 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring und Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrü- cken vom 22. November 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätz- lich aufgeworfene Frage nach einem Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kommt es nicht an, weil die Nichtzulassungsbeschwerde die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der zuletzt allein beanstandeten Abschalteinrichtung (unterschiedlicher Betriebsmodus auf dem Prüfstand und im Normalbetrieb) beweis- fällig geblieben, im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend an- greift (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 Rn. 14 ff.). Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. - 3 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €. Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.06.2021 - 4 O 286/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.11.2021 - 4 U 121/21 -