Entscheidung
5 StR 215/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060923B5STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060923B5STR215.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 215/23 vom 6. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2023 beschlossen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zur Hauptverhand- lung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Oktober 2022 vorzu- führen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wen- det sich mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbun- desanwalt vertretenen Revision gegen die Ablehnung bedingten Tötungsvorsat- zes durch die Strafkammer. Der Angeklagte greift seine Verurteilung mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. Februar 2024 anberaumt. Der in- haftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. August 2023 beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten lie- gende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht 1 2 - 3 - ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Ange- klagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf ef- fektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Fe- bruar 2021 – 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; vom 10. Okto- ber 2019 – 1 StR 113/19). Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 07.10.2022 - 1 Ks 303 Js 1207/21