Entscheidung
IV ZR 150/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR150
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR150.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 150/21 Verkündet am: 6. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilse- nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. Mai 2021 aufgehoben, soweit dieses die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Land- gerichts Bremen vom 16. Juli 2020 in Höhe von 25.365,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re- visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. 1 - 3 - Dieser Vertrag wurde nach den Feststellungen des Berufungsge- richts mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1995 im sogenannten Policen- modell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Der Kläger erhielt von der Beklagten den Versicherungsschein vom 19. Juli 1995 mit einem Begleitschreiben vom selben Tag, das folgende Widerspruchsbelehrung enthielt: "Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widerspre- chen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absen- dung des Widerspruchs." Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss des Vertrages. Mit der Klage hat er - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich einer Nutzungsentschädi- gung, insgesamt 25.365,78 €, nebst Zinsen verlangt. Nach seiner Auffas- sung ist der Versicherungsvertrag mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht wirksam zustande gekommen. Er habe den Widerspruch noch im Jahr 2019 erklären können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im vorgenannten Umfang weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefoch- tenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Be- rufungsgericht. I. Dieses hat Bereicherungsansprüche des Klägers verneint. Es fehle zwar an einem Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge, weil der Widerspruch des Klägers nicht verfristet gewesen sei. Er sei nicht ord- nungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden. Denn es finde sich in der Belehrung im Policenbe- gleitschreiben kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Wide rspruch schriftlich zu erheben sei. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis sei auch nicht dadurch erfolgt, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, zur Wahrung der Frist genüge "die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs". Auch sei der Kläger nicht nachträglich durch das Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2014 belehrt worden. Es sei bereits zweifelhaft, ob eine solche Nachbelehrung überhaupt den Fristbe- ginn auslösen könne. Jedenfalls sei die Beklagte beweisfällig hinsichtlich des vom Kläger bestrittenen Zugangs der Belehrung geblieben. Das Berufen auf die fehlerhafte Belehrung und die Geltendmachung des Widerspruchsrechts sowie das Verlangen nach einer bereicherungs- rechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages stelle si ch je- doch nach Treu und Glauben als unzulässig dar. Die Belehrung sei nur geringfügig fehlerhaft und habe dem Kläger als Versicherungsnehmer ent- sprechend der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Union nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im 6 7 8 - 5 - Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Beleh- rung auszuüben. Aufgrund der Formulierung der Belehrung sei dem Kläger bei Erhalt des Versicherungsscheins und der übrigen Unterlagen klar ge- wesen, dass er habe widersprechen können. Ihm sei aufgrund des Hin- weises auf eine "Absendung" der Erklärung zudem klar gewesen, dass ein Telefonanruf nicht genügen würde, sondern es einer Verschriftlichung be- durft habe. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prä- mien und Herausgabe von Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revisionserwiderung unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Schriftform abbedungen und dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form eingeräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; je- weils m.w.N.). 9 10 - 6 - 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege. a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff., zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuch- licher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Ver- sicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widersp ruchs- belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Be- lehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein ge- ringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchs- rechts nach § 242 BGB entgegensteht. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger jedoch durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Beleh- rung auszuüben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Ur- teil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschie- den und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungs- fehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Schriftform) enthält. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht ent- nehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr 11 12 13 - 7 - wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff. m.w.N.). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil das Be- rufungsgericht noch keine Feststellungen zu dem Vortrag der Beklagt en, der Kläger habe mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 eine ordnungsge- mäße Nachbelehrung erhalten, getroffen hat. Wie der Senat mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 24) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann eine solche Nachbelehrung, unabhängig davon, ob sie geeignet ist, die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. noch in Gang zu setzen, als besonders gravierender Umstand gewertet werden, sodass dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt wäre. Dies setzt vor allem voraus, dass die Nachbelehrung die Anforderungen an eine ord- nungsgemäße Belehrung - abgesehen vom Zeitpunkt der Erteilung - nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erfüllt und einen hinreichend deutlichen Be- zug zu dem Vertrag enthält, dessen Abschluss der Versicherungsnehmer noch widersprechen konnte. Für den vom Kläger bestrittenen Zugang der Nachbelehrung hat das Berufungsgericht die Beklagte, wie die Revisionserwiderung zu Recht im Wege der Gegenrüge geltend macht, verfahrensfehlerhaft für beweisfällig gehalten. Die Beklagte hat den Zugang der Nachbelehrung bereits erstin- 14 15 16 - 8 - stanzlich in der Klageerwiderung durch Parteivernehmung des Klägers un- ter Beweis gestellt (vgl. Klageerwiderung S. 8; Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juni 2020 S. 5). Dieses Beweisangebot der Beklagten, die in ers- ter Instanz obsiegt hatte, war auch in der Berufungsinstanz zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne Weiteres in den zweiten Rechtszug und wird damit Gegenstand des Berufungsverfahrens. Es be- darf hierzu weder eines erneuten Vortrags der Parteien noch einer Bezug- nahme auf den erstinstanzlichen Vortrag (BGH, Beschluss vom 8. Sep- tember 2021 - VIII ZR 258/20, juris Rn. 17 m.w.N.). Nach der Zurückver- weisung wird das Berufungsgericht die von der Beklagten beantragte Par- teivernehmung des Klägers nachzuholen haben. 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist im Streitfall auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VersR 2022, 1252) vorliegend schon deshalb nicht veranlasst, da der Senat keine abschließende Entscheidung trifft und derzeit noch offen ist, ob es auf den Einwand von Treu und Glauben für eine abschließende Entscheidung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 49 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zunächst im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung festzustellen, ob besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, mit der Folge, 17 - 9 - dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen könnte (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 16.07.2020 - 6 O 1627/19 - OLG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2021 - 3 U 20/20 -