Entscheidung
IV ZR 93/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR93
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR93.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 93/22 Verkündet am: 6. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 2. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.636,66 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 im sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fol- genden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages. Er erhielt von der Beklagten den Versicherungsschein vom 23. De- zember 2004, der folgende Belehrung enthielt: 1 2 - 3 - "Mit diesem Versicherungsschein und den beigefügten Allge- meinen und Besonderen Versicherungsbedingungen haben Sie die Verbraucherinformationen gemäß § 10a des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes (VAG) vollständig erhalten. Wir wei- sen Sie darauf hin, dass damit die 30-tägige Frist für das Wi- derspruchsrecht gemäß § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedin- gungen für Lebensversicherungen mit Orientierung Altersvor- sorge (Rentenversicherung, Fondsgebundene Rentenversi- cherung bzw. Sofortbeginnende Rentenversicherung) sowie zur Absicherung zusätzlicher Risiken (Berufsunfähigkeit, Un- falltod) beginnt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." Der Kläger zahlte fortan die Versicherungsbeiträge, insgesamt 14.800 €. Mit Schreiben vom 16. März 2017 kündigte er die Versicherung; die Beklagte zahlte ihm daraufhin insgesamt 14.080,72 € aus. Unter dem 23. März 2018 erklärte der Kläger die Abtretung der "Ver- sicherungspolice" mit sämtlichen nach Auszahlung des abgerechneten Rückkaufswertes noch bestehenden Rechten, auch des Rechts auf Wider- spruch, an die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierte Dr. GmbH (im Folgenden: Zessionarin). Diese zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2018 die Abtretung an und erklärte den Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch unter dem 4. Juni 2018 zurück, da der der Abtretung zugrunde liegende Forderungskaufver- trag den Abschluss eines wirksamen Versicherungsvertrages voraus- setze. Mit Schreiben vom 28. November 2018 erklärte der Kläger den Wi- derspruch, den die Beklagte zurückwies, weil der Kläger aufgrund de r Ab- tretung keinen Widerspruch erklären könne. Mit Schreiben vom 18. Feb- ruar 2019 erklärte die Zessionarin gegenüber der Beklagten, sie stimme der Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger zu und sei mit der au- ßergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Rückabwick- lungsanspruchs durch den Kläger und Auszahlung des entsprechenden 3 4 - 4 - Betrages an ihn einverstanden. Weiterhin erklärte sie mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 gegenüber dem Kläger, mit seinem Widerspruch und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs einverstanden zu sein und ihn an durchgesetzten Forderungen hälftig zu beteiligen. Mit der Klage hat der Kläger die Rückzahlung der Beiträge und die Herausgabe von Nutzungen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswer- tes, insgesamt 5.636,66 €, an ihn nebst Zinsen begehrt. Nach seiner Auf- fassung ist er nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass der Widerspruch noch im Jahr 2018 habe erklärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat die Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht. Diese sei offenkundig, falls der vom Kläger vorgele gte Forderungskauf- vertrag vom 28. März 2018 wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG i.V.m. § 3 RDG nichtig sein sollte, wofür nichts ersichtlich sei, da die Zessionarin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert sei. Auch bei Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung sei der Kläger aufgrund einer ge- willkürten Prozessstandschaft befugt, die an die Zessionarin abgetretene 5 6 7 8 - 5 - Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich selbst geltend zu ma- chen. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche im eigenen Namen ergebe sich daraus, dass die Zes- sionarin unstreitig erklärt habe, den Kläger hälftig an der von ihm durch- gesetzten Forderung zu beteiligen, was sich auch aus dem Forderungs- kaufvertrag ergebe. Der Kläger könne nicht aus ungerechtfertigter Bereiche rung Rück- abwicklung des im sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abge- schlossenen Versicherungsvertrages verlangen. Die Zessionarin bzw. der Kläger hätten dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Jahr 2018 nicht mehr wirksam widersprechen können. Die 30-tägige Wider- spruchsfrist sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. mit dem unstreitigen Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen, der Verbraucherinformation und der Widerspruchsbelehrung in der Versiche- rungspolice in Lauf gesetzt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei for- mell und inhaltlich ordnungsgemäß. Zwar enthalte sie keinen ausdrückli- chen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. einzuhaltende Textform. Dies hindere den Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. aber nicht. Der Belehrungsmangel sei im Sinne der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abstrakt nicht geeignet, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Wider- spruchsrecht unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutref- fender Belehrung auszuüben. Denn ein verständiger Versicherungsneh- mer werde nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich an- sehen und seinen Widerspruch in Text- oder Schriftform formwirksam er- klären. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlo- schen. Die richtlinienkonforme Reduktion dieser Vorschrift sei nicht gebo- ten, wenn der Versicherungsnehmer zwar nicht ordnungsgemäß belehrt 9 - 6 - worden sei, dieser Belehrungsmangel aber abstrakt nicht geeignet sei, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, sein Widerspruchsrecht un- ter im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. II. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statt- haft. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, soweit es die Auf- fassung vertritt, dass die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch dann in Gang gesetzt werde, wenn die Belehrung zwar fehlerhaft sei, aber der konkrete Belehrungsmangel abstrakt nicht geeignet sei, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, sein Widerspruchsrecht im We- sentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, und in diesem Fall die richtlinienkonforme teleologische Re- duktion von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht geboten sei. Darin liegt lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision und keine Be- schränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitgegenstandes (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2022 - IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 16; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.). III. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend die Prozessfüh- rungsbefugnis des Klägers bejaht. Es hat gegen die Wirksamkeit des For- derungskaufvertrages mit Abtretungsvereinbarung angesichts der Regis- 10 11 12 - 7 - trierung der Zessionarin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG keine Be- denken gehabt und ohne Rechtsfehler ein schutzwürdiges Interesse des Versicherungsnehmers an der Prozessführung in gewillkürter Prozess- standschaft daraus abgeleitet, dass er zur Hälfte an der von ihm durchge- setzten Forderung beteiligt werden soll (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 - IV ZR 348/15, juris Rn. 21). 2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prä- mien und Herausgabe von Nutzungen aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB können dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchs- belehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs. Dieses Formerfordernis konnte der Kläger nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Ab- sendung des Widerspruchs genüge. Der Belehrung lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Textform abbedungen und dem Versicherungs- nehmer die Möglichkeit eines Widerspruchs auch in mündlicher Form ein- geräumt werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; jeweils m.w.N.). b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem fortbestehenden Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliege. 13 14 - 8 - aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 13 ff., zur Veröffentli- chung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuch- licher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Ver- sicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchs- belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Be- lehrung auszuüben. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein ge- ringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchs- rechts nach § 242 BGB entgegensteht. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde dem Kläger jedoch durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im We- sentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Bel ehrung auszuüben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. März 2023 (IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler im oben genannten Sinne vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hin- weis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Form (hier: Textform) enthält. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, wird der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Wider- spruch in Textform erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vielmehr wird er - anders als das Berufungsgericht meint - annehmen, dass ein formlo- ser Widerspruch ebenfalls genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO Rn. 16 ff. m.w.N.). 15 16 - 9 - c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein Bereicherungsanspruch des Klägers je- denfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind . Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 9; vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21; jeweils m.w.N.). Die Annahme besonders gravierender Umstände billigt der Senat nur in wenigen Konstellationen, etwa bei der Sicherungs- abtretung einschließlich der Todesfallleistung in engem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 11). bb) Solche Umstände hat das Berufungsgericht - von seinem Stand- punkt aus folgerichtig - bislang nicht festgestellt. Anders als die Revisi- onserwiderung meint, genügt dafür nicht allein die Abtretung sämtlicher nach Auszahlung des Rückkaufswertes noch bestehender Rechte, auch des Widerspruchsrechts, an die Zessionarin, selbst wenn sie dem Zweck dienen sollte, eine zusätzliche Rendite zu erzielen. Der Gerichtshof der 17 18 19 - 10 - Europäischen Union hat in dem von der Revisionserwiderung zitierten Ur- teil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, EuZW 2020, 337) zu einer nationalen Rege- lung, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsneh- mer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Berei- cherung zurückverlange, in drei Jahren verjährten, betont, bei der Beur- teilung der Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sei auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Vorteile, die der Versicherungsneh- mer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, blieben außer Betracht. Ein solcher Rücktritt würde nämlich nach Auffassung des Ge- richtshofs nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (aaO Rn. 112, 120; vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 - IV ZR 300/20, VersR 2022, 1571 Rn. 12). Im Einklang damit hat der Senat bei der Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen dem Versicherer die Berufung auf den Entreicherungseinwand zugebilligt und dem Versicherungsnehmer eine risikofreie Spekulation dergestalt verwehrt, dass er die Gewinn- chance nutzt und Fondsverluste im Nachhinein zu Lasten der Versicher- tengemeinschaft beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2022 aaO; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, r+s 2018, 233 Rn. 25 m.w.N.). Weitergehende Einschränkungen eines fortbestehenden Wider- spruchsrechts sind daraus für den Streitfall nicht abzuleiten. IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist noch 20 - 11 - nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von sei- nem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht mit der Höhe der geltend gemachten Ansprüche befasst hat. Entsprechende Feststellungen wird es nachzuholen haben. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2021 - 9 O 7/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2022 - I-4 U 55/21 -