Entscheidung
VIa ZR 149/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR149.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 149/23 Verkündet am: 11. September 2023 Bachmann Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Beru- fung der Beklagten das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. März 2022 abgeändert und die Klage aus dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des Klägers insge- samt abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Februar 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist. In 1 2 - 3 - dem Fahrzeug kommt eine sogenannte Abgasrückführung (AGR) zur Anwen- dung, die sich mindernd auf die Stickoxidemissionen auswirkt, jedoch außerhalb eines bestimmten Außentemperaturbereichs reduziert wird (sogenanntes Ther- mofenster). Zudem verfügt das Fahrzeug über eine sogenannte Kühlmittel-Soll- temperatur-Regelung (KSR), durch die eine verzögerte Aufwärmung des Motor- öls zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Das Fahrzeug ist von einem Rück- ruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 40.194,81 € nebst Zin- sen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe verteidigt, dass er den der Ver- urteilung der Beklagten zugrundeliegenden Betrag in Höhe von 649,64 € einseitig für erledigt erklärt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten nach Maßgabe einer Teilerledigung in Höhe von 649,64 € weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Klägers, die entsprechend der insoweit beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht allein Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt seiner deliktischen Schä- digung zum Gegenstand hat, hat Erfolg. 3 4 - 4 - A. Die Revision hat statthaft eine deliktische Schädigung des Klägers ohne Einschränkung auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage zum Gegenstand. Ent- gegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht die Revi- sionszulassung nicht wirksam auf einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB beschränkt. Bei den in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Regelungen des § 826 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um unselbstständige Anspruchs- grundlagen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aus uner- laubter Handlung, die nicht durch eine Verselbstständigung der einzelnen Le- bensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und die daher tat- sächlich und rechtlich nicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 8 und 10). Bei beiden Rege- lungen besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob der Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer erwirkten EG-Typgenehmigung und der hinzutretenden ma- teriell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung schuldhaft ein mit einer un- zulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch dem jeweiligen Fahrzeugerwerber einen an seine Vertrauensinves- tition bei Kaufvertragsabschluss anknüpfenden Schaden zugefügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45, zur Veröffentli- chung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 6). Entsprechend ist die Berechtigung des klägerischen Begehrens im Revisionsver- fahren ohne Einschränkung auf eine deliktische Anspruchsgrundlage zu prüfen. 5 - 5 - B. Die Revision ist im Umfang des beschränkten Rechtsmittelangriffs auch begründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisions- verfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt gerechtfertigt: Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Vor- aussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen ei- ner unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil er mangels tatsächlicher Anhaltspunkte in nicht zu berücksichtigender Weise ins Blaue hinein zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklag- ten vorgetragen habe. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Ver- bindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Vorschriften der Verord- nung (EG) Nr. 715/2007 scheitere bereits daran, dass diese Normen nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts individueller Fahrzeuger- werber und damit dem Schutz einzelner Käufer vor dem Abschluss eines unge- wollten Vertrags dienten. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels vor- 6 7 8 9 10 - 6 - sätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens der für sie handelnden Repräsentan- ten verneint hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, dass eine arglis- tige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und ein entsprechendes Un- rechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Repräsentanten indiziert wäre, wenn eine im Fahrzeug des Klägers verbaute Einrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivierte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 15 und 25; Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 471/21, MDR 2022, 1340 Rn. 10). Es hat jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine solche vom Kläger behauptete Funktionsweise nicht festzustellen ver- mocht. Hieran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durch- greifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgese- hen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist 11 12 - 7 - (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Re- visionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab- zugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentschei- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders LG Duisburg, Beschlüsse vom 21. Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 O 73/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Be- rufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, § 562 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Das Berufungs- gericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen einer jedenfalls fahrlässigen Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat 13 14 - 8 - kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnen müssen, einen Differenzschaden darzulegen. Es wird sodann nach den näheren Maßga- ben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 49 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstell- ten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2022 - 20 O 601/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2023 - 24 U 1238/22 - 15