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Entscheidung

VIa ZR 1501/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1501
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1501.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1501/22 Verkündet am: 11. September 2023 Wendt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2022 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betref- fend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehr- bringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2022 abgeändert, die Klage insgesamt ab- gewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Der Kläger kaufte im Januar 2018 von der Beklagten einen von dieser her- gestellten neuen Mercedes-Benz A 200 d, der mit einem Dieselmotor der Bau- reihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist. In dem Fahrzeug kommt eine sogenannte Abgasrückführung (AGR) zur Anwendung, die sich mindernd auf die Stickoxidemissionen auswirkt, jedoch außerhalb eines bestimmten Au- ßentemperaturbereichs reduziert wird (sogenanntes Thermofenster). Zudem ver- fügt das Fahrzeug über eine sogenannte Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR), durch die eine verzögerte Aufwärmung des Motoröls zu niedrigeren Stick- oxid-Emissionen führt. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt- Bundesamts betroffen. Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - unter Abzug des Werts der gezogenen Nutzungen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.946,40 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Über- gabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 762,49 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übri- gen hat es die Klage einschließlich der begehrten Feststellung des Annahmever- zugs abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat der Kläger, der im Übrigen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten begehrt hat, im Wege der An- schlussberufung die Feststellung des Annahmeverzugs beantragt. Er hat außer- dem den Rechtsstreit unter Hinweis auf weitere zwischenzeitlich gezogene Nut- zungen in Höhe von 671,88 € einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision, die entsprechend der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht ausschließlich Ansprü- che unter dem Gesichtspunkt einer deliktischen Schädigung des Klägers zum Gegenstand hat, hat Erfolg. Sie führt im tenorierten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs- gericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte nicht gemäß §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet. Es fehle insoweit an berücksichtigungsfähigem, auf tatsächliche Anhaltspunkte ge- stütztem Vortrag zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Be- klagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitere bereits daran, dass es sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze handele. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. 1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels vor- 4 5 6 7 8 - 5 - sätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens der für sie handelnden Repräsentan- ten verneint hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, dass eine arglis- tige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und ein entsprechendes Un- rechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Repräsentanten indiziert wäre, wenn eine im Fahrzeug des Klägers verbaute Einrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivierte (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 15 und 25; Beschluss vom 20. April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25; Beschluss vom 21. September 2022 - VII ZR 471/21, MDR 2022, 1340 Rn. 10). Es hat jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine solche vom Kläger behauptete Funktionsweise nicht festzustellen ver- mocht. Hieran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durch- greifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgese- hen. 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Beru- fungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahr- zeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögens- einbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entge- gen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist 9 10 - 6 - (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klä- gers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Re- visionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab- zugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentschei- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders LG Duisburg, Beschlüsse vom 21. Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 O 73/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Be- rufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumin- dest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine de- liktische Haftung der Beklagten wegen der jedenfalls fahrlässigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausgeschlossen werden. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, sondern verweist die Sache 11 12 - 7 - zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 28). Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2022 - 20 O 453/21 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2022 - 24 U 436/22 -