Entscheidung
VIa ZR 45/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR45.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 45/22 Verkündet am: 11. September 2023 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2021 in der Fas- sung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Februar 2022 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge be- treffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inver- kehrbringen des dort näher bezeichneten Fahrzeugs ohne Erfolg geblieben sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Ab- schalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb im Jahr 2014 von der Beklagten einen von dieser her- gestellten und mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgerüsteten Neuwagen 1 2 - 3 - VW Golf Sportsvan 2.0 TDI. Die EG-Typgenehmigung wurde für die Schadstoff- klasse Euro 6 erteilt. Das Fahrzeug ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt- Bundesamtes (KBA) wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen, sie so zu stellen, als habe sie den das Fahrzeug betreffenden Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion möchte die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf der Grundlage einer behaupteten deliktischen Schädigung durch die Beklagte weiterverfolgen. Vor dem Termin vor dem Senat hat die Klägerin die Revision zurückgenommen, soweit sie mit ihr zunächst auch Ansprüche aus Kaufvertrag geltend gemacht hat. Entscheidungsgründe: A. Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der beschränkten Zulassung durch das Berufungsgericht, der der nach Einreichung der Revisionsbegründung beschränkte Revisionsangriff (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 601/21, NJW 2022, 2752 Rn. 5 mwN) entspricht, der revisionsrechtlichen Nach- prüfung insoweit, als das Berufungsgericht die auf eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs gestützten Berufungs- anträge zurückgewiesen hat. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist wie die beschränkte Zulassung durch das Berufungsgericht wirksam, auch wenn sie nicht nur auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestützte Ansprüche (vgl. dazu 3 4 - 4 - BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, WM 2023, 1122 Rn. 7, zur Ver- öffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 8 f.), sondern auch ein gewährleistungsrechtlich begründetes Schadenser- satzverlangen ausnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 5 ff.). Das Berufungsgericht, das kaufvertragliche Ansprüche auch daran hat scheitern lassen, dass der Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde, hat in den Gründen des Berufungsurteils ausgeführt, die Re- vision werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naum- burg (DAR 2021, 454) zugelassen, das eine Tatbestandswirkung von Verwal- tungsakten des KBA nicht anerkenne. Da das Berufungsgericht dieser Frage für kaufvertragliche Ansprüche keine selbständig tragende Bedeutung beigemessen hat, hat es diesen Klagegrund von der Zulassung der Revision ausgenommen. Soweit die Klägerin eine deliktische Schädigung durch die Beklagte be- hauptet, besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob die Beklagte ein mit unzu- lässigen Abschalteinrichtungen hergestelltes Fahrzeug aufgrund einer materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebracht und damit alle potentiellen Erwerber des Fahrzeugs sittenwidrig geschädigt oder zumindest schuldhaft die Gefahr einer gescheiterten Vertrauensinvestition in die Überein- stimmungsbescheinigung geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26). Soweit die Klägerin in den Vorinstanzen Ansprüche auf das Kaufrecht gestützt hat, ging es dagegen darum, ob die Beklagte aufgrund eines konkreten Einzelgeschäfts in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung geliefert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 372/20, juris Rn. 11). Bei dem in Richtung auf alle potentiellen Käufer wirkenden deliktischen Handeln einerseits und dem Verhalten als Verkäuferin gegenüber einem be- stimmten Käufer andererseits handelt es sich um selbständige Verhaltensweisen 5 6 - 5 - der Beklagten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1620/22, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZR 357/20, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 372/20, juris Rn. 12 f.). Demgemäß können sie je für sich Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. B. Die Revision hat im Umfang des zuletzt beschränkten Rechtsmittelangriffs Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisions- verfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte wegen der angeblichen Manipulation des Motors scheide aus. Es könne bereits nicht fest- gestellt werden, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet worden sei. Der Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin stehe die Tatbestandswirkung der uneingeschränkt gültigen Typge- nehmigung in Verbindung mit der erfolgten Nachprüfung durch das KBA entge- gen. Habe die zuständige Behörde - wie hier - in einem bestandskräftigen Ver- waltungsakt dem Hersteller bescheinigt, dass das Fahrzeugmodell insbesondere im Hinblick auf die Schadstoffemissionen den Anforderungen genüge, so seien die Zivilgerichte aufgrund der Tatbestandswirkung des Verwaltungsaktes daran 7 8 9 - 6 - gehindert, in einem Rechtsstreit zwischen einem Fahrzeugkäufer und dem Her- steller etwas anderes anzunehmen. II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch weder aus §§ 826, 31 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint werden. 1. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Tatbestandswirkung einer EG- Typgenehmigung einem Anspruch eines Fahrzeugerwerbers auf Schadenser- satz aus §§ 826, 31 BGB nicht entgegengehalten werden kann (vgl. zuletzt nur BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 bis 17, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 26 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 14). Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht daher nicht von der Berücksichtigung des entspre- chenden Vortrags der Klägerin absehen dürfen. 2. Übersehen hat das Berufungsgericht ferner, dass der Klägerin wegen der von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen ein Schadenser- satzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann, der auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ge- troffenen Feststellungen nicht verneint werden kann. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht 10 11 12 - 7 - durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Diffe- renzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungs- bescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung "großen Schadensersatzes" abgelehnt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 22 bis 27; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 20; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 17). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines erlit- tenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, aaO, Rn. 21 f.; - III ZR 303/20, aaO, Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es tragfähige Fest- stellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. Das Berufungsurteil ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus der Entschei- dungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, § 561 ZPO. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, die eine deliktische Haftung der Beklag- ten wegen eines zumindest fahrlässigen Verhaltens ausschlössen. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, sondern 13 - 8 - verweist die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung an das Berufungsgericht zurück, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird die Klägerin Gelegenheit ha- ben, auch einen möglichen Differenzschaden darzulegen und ihre Klageanträge entsprechend anzupassen. Das Berufungsgericht wird nach den näheren Maß- gaben insbesondere des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und gegebenenfalls dem Umfang einer Haftung der Beklagten nach §§ 826, 31 BGB und nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Menges Krüger Götz Rensen Wille Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 06.08.2021 - 5 O 2595/20 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.12.2021 - 6 U 282/21 - 14