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Entscheidung

4 StR 142/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR142.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/23 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2023 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 19. Januar 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. Nach den getroffenen Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem ihm unbekannten Geschädigten K. am Busbahnhof in M. zu einem Streit. In dessen Verlauf brachte der Angeklagte den Geschädigten auf dem Rücken zu Boden. Er kniete sich auf ihn und hielt ihn fest. Spätestens jetzt 1 2 - 3 - entschloss sich der Angeklagte im Einvernehmen mit seinen zwei Begleitern, dem Geschädigten die Geldbörse zu entwenden. Hierzu sprühte er ihm Pfeffer- spray in das Gesicht, um erwarteten Widerstand zu verhindern. Währenddessen bewegte sich der bis dahin unbeteiligte Geschädigte Me. auf den Angeklag- ten zu. Der dies wahrnehmende Angeklagte richtete nun den Strahl des Pfeffer- sprays auf den Herannahenden. Wie von ihm beabsichtigt, hielt der Geschädigte Me. inne und griff nicht in das Geschehen ein, nachdem er Pfefferspray in sein Auge bekommen hatte. Sodann drehte der Angeklagte den durch den Ein- satz des Pfeffersprays eingeschüchterten Geschädigten K. am Boden zur Seite, sodass sein Begleiter die Geldbörse aus der Gesäßtasche greifen und an sich nehmen konnte. Anschließend entfernten sich der Angeklagte und seine Be- gleiter vom Tatort. II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie einer tragfähigen Beweiswürdigung entbehrt. a) Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange- klagten darauf gestützt, dass der Zeuge Kr. den ihm unbekannten Angeklag- ten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage bei der Polizei zu 100% und abermals in der Hauptverhandlung sicher wiedererkannte. b) Diese Ausführungen genügen nicht den besonderen Darlegungsanfor- derungen in Fällen, in denen – wie vorliegend – der Tatnachweis auf einem Wie- dererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht. Danach ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Anga- 3 4 5 - 4 - ben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzu- geben und diese sodann zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Haupt- verhandlung in Beziehung zu setzen. Zudem sind in den Urteilsgründen diejeni- gen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – 6 StR 516/22 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 StR 412/15 Rn. 3 mwN). Darüber hinaus bedarf es einer Mitteilung der Um- stände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 aaO mwN). Bei einem wiederholten Wiedererkennen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (vgl. BGH, Be- schluss vom 22. November 2017 – 4 StR 468/17 Rn. 4; Beschluss vom 29. No- vember 2016 – 2 StR 472/16 Rn. 5 mwN). c) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung lückenhaft. Den Urteilsgrün- den lässt sich schon nicht entnehmen, aufgrund welcher konkreten äußeren Merkmale der Zeuge den Angeklagten wiedererkannte. Ferner fehlt es an einer Darlegung der Gesichtspunkte, die für die Folgerung der Strafkammer maßge- bend waren, es liege tatsächlich eine Übereinstimmung vor. Schließlich hat sie nicht erkennbar bedacht, dass dem – wiederholten – Wiedererkennen des Ange- klagten in der Hauptverhandlung durch den Zeugen ein allenfalls geringer Be- weiswert zukam. 6 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Münster, 19.01.2023 ‒ 22 KLs-61 Js 2125/22-21/22 7