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Entscheidung

4 StR 179/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR179
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B4STR179.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 179/23 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Detmold vom 6. Februar 2023 wird als unbegründet ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbe- gründungsfrist ist unzulässig, weil kein Fristversäumnis vorliegt. Der Wiederein- setzungsantrag ist daher nicht gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögli- che Rechtsfolge gerichtet – unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2022 – 5 StR 203/22 Rn. 22 mwN; Beschluss vom 6. Juli 2021 – 4 StR 498/20 Rn. 2 1 2 - 3 - mwN). Obgleich die Seiten 3 und 4 der fristgerecht eingegangenen siebenseiti- gen Revisionsbegründung inhaltslos übertragen worden sind, genügt das Revi- sionsvorbringen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es lässt sich aus dem Inhalt der Revisionsschrift eindeutig entnehmen, dass es sich bei den fortlaufend nummerierten und signierten, ansonsten leeren zwei Seiten um den (fehlenden) Inhalt der für den Angeklagten zur Sache abgegebenen Vertei- digererklärung handelt. Insoweit kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils, das sich hierzu verhält, ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 189/99 Rn. 12 mwN; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 39 mwN). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung der Zeugin E. abgese- hen. a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem sich der Angeklagte zu Beginn der eintägigen Hauptverhand- lung durch Verteidigererklärung zur Sache eingelassen hatte, wurde die Zeugin E. in den Zeugenstand gerufen. Dort berief sie sich über den ihr als Zeugen- beistand bestellten Rechtsanwalt auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungs- recht nach § 55 Abs. 1 StPO. Sodann wurde die Zeugin im allseitigen Einver- ständnis von der Vorsitzenden entlassen. 3 4 5 - 4 - b) Die Rüge ist unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte nicht vom Zwi- schenrechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die Ent- scheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Ver- folgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden. Hält ein Verfahrensbeteiligter des- sen Entscheidung für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper an- zurufen. Unterlässt der verteidigte Angeklagte dies, kann er in der Revisions- instanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu sei- nem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden. Auch liegt hie- rin keine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teil- weise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Aufklä- rungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung zum Gegen- stand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies – wie vorliegend – unterlassen, muss daher nicht zusätzlich 6 - 5 - und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren eröffnet sein (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 ‒ 3 StR 139/06, BGHSt 51,144 Rn. 22, 26; Schmitt in Meyer-Goßner, 66. Aufl., § 55 Rn. 16; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 55 Rn. 19 mwN). Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Detmold, 06.02.2023 ‒ 23 KLs-22 Js 1277/22-20/22