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Entscheidung

5 StR 152/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR152
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120923B5STR152.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 152/22 vom 12. September 2023 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2023 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. August 2023 wird auf seine Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 15. August 2023 die Revision des Ver- urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese ihm am 21. Au- gust 2023 zugegangene Entscheidung hat er mit dem am 28. August 2023 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidigerin vom selben Tag die Anhö- rungsrüge erhoben. Er beanstandet erstmals eine rechtsstaatswidrige Verfah- rensverzögerung im Revisionsverfahren und sieht eine Verletzung seines An- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass nicht erkennbar sei, ob und wie sich der Senat bei seiner Entscheidungsfindung mit dieser Frage ausei- nandergesetzt habe. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entschei- dungserhebliches form- und fristgerechtes Vorbringen des Verurteilten übergan- gen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die nunmehr vom Verurteilten aufgeworfene Frage einer rechtsstaatswidrigen Ver- fahrensverzögerung im Revisionsverfahren hat der Senat bei seiner Entschei- dung von Amts wegen geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, dass eine solche 1 2 - 3 - angesichts der Umstände des Einzelfalls (bereits die Hauptverhandlung er- streckte sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage; umfangreiche Revisionsbegründungen auch der anderen beiden Verurteilten mit zahlreichen Beanstandungen erforderten umfängliche Vorbereitungen der Se- natsberatungen) nicht vorliegt. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses sieht weder die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO vor, noch ist eine solche verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 5 StR 405/22). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 03.08.2020 - (514) 83 Js 960/06 KLs (7/12) 3