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Entscheidung

4 StR 274/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:140923B4STR274.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 274/23 vom 14. September 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2023 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Einholung ei- nes unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend ge- machten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit. - 3 - 2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregelausspruch hält sachlich- rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat versteht die Ausführung des Landge- richts, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurtei- lung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifi- schen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; jew. mwN). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefähr- lichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Magdeburg, 20.03.2023 ‒ 21 Ks 8/22 162 Js 27361/22