Entscheidung
1 StR 172/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:190923B1STR172
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:190923B1STR172.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 172/23 vom 19. September 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 8. Dezember 2022 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in einer den Betrag von 1.386.118,50 Euro übersteigenden Höhe gegen den Angeklag- ten C. und in einer den Betrag von 1.369.843,50 Euro über- steigenden Höhe gegen den Angeklagten F. angeordnet worden ist; die weitergehende Einziehung entfällt jeweils. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als un- begründet verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten C. und F. wegen ban- denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in zwölf Fällen, wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in zehn bzw. neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils zehn Jahren und 1 - 3 - drei Monaten verurteilt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen und unter anderem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.551.318,50 Euro gegen den Angeklagten C. und in Höhe von 1.535.043,50 Euro gegen den Angeklagten F. angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die durch das Landgericht getroffenen Einziehungsentscheidungen hal- ten rechtlicher Nachprüfung hingegen teilweise nicht stand. Hierzu hat der Gene- ralbundesanwalt in seinen Zuschriften – für beide Angeklagte inhaltlich überein- stimmend – zutreffend Folgendes ausgeführt: „Bei der Steuerhinterziehung durch die Einschaltung eines unbekannten Komplizen, um Zigaretten von Polen nach Deutschland zu verbringen (Fall II 25), ist der Angeklagte nicht der richtige Adressat der Einziehungsan- ordnung. Die Strafkammer lässt außer Acht, dass der Angeklagte und der Mitange- klagte [...] sich durch die Verabredung, mit unversteuerten Zigaretten Han- del zu treiben, zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) oder gegebenenfalls einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) zusammengeschlossen hatten. [...] Da sich die Steuerersparnis im Vermö- gen der Gesellschaft niederschlug, wäre die Einziehungsanordnung ge- gen sie als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten gewesen. Ihre Ladung zum Hauptverhandlungstermin hätte durch Zustellung an den Angeklag- ten oder den Mitangeklagten als geschäftsführenden Gesellschafter be- wirkt werden müssen (vgl. Senat a.a.O. [Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22] Rn. 7). 2 3 - 4 - Die Einziehungsentscheidung ist daher hinsichtlich der auf die Steuerhin- terziehung entfallenden Taterträge im Wert von 165.200 Euro aufzuheben und kann entfallen.“ Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 08.12.2022 - 09 KLs-6 Js 10/20-5/22