Entscheidung
1 StR 164/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200923B1STR164
2mal zitiert
10Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200923B1STR164.23.2 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 164/23 vom 20. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffern 1. a) und b) sowie 2. auf des- sen Antrag – am 20. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und ana- log § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Münster vom 21. Oktober 2022, soweit es diesen Ange- klagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44 und 50 der Urteilsgründe jeweils der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist, b) im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die vom Ange- klagten in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird, und c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 707.000 Euro eingezogen worden ist; die weitergehende Ein- ziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, trägt zu drei Vierteln die Staatskasse; die insoweit angefallene Ge- richtsgebühr wird um drei Viertel ermäßigt. - 3 - 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrün- det verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechts- mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen und wegen Steuerhehlerei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.643.530,58 Euro – gesamtschuldnerisch mit dem Mit- angeklagten Z. – angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur dahin, dass die Taten des An- geklagten in den Fällen 34, 36, 38, 40, 44 und 50 der Urteilsgründe nicht nur den Grundtatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO) erfüllen, sondern viel- mehr den Qualifikationstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO). 2. Die vom Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB rechtsfehlerhaft unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten 1 2 3 - 4 - in dieser Sache in Spanien erlittene Auslieferungshaft hat der Senat in entspre- chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmt, da hier ersichtlich nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 – 1 StR 279/20 Rn. 3). 3. Die auf § 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einzie- hungsanordnung begegnet in Bezug auf die Verkürzung von Tabaksteuer in den Fällen 14, 16, 18, 20, 24, 26, 29 und 31 der Urteilsgründe durchgreifenden recht- lichen Bedenken. a) Der Angeklagte und der Mitangeklagte Z. hatten sich, was das Landgericht verkannt hat, in den vorgenannten Fällen beim gemeinsamen Ver- bringen von unversteuerten Zigaretten aus Belgien (konkludent) zu einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1, 2, § 1 Abs. 2 HGB), zumindest aber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen (insbesondere UA S. 20 f.). Die Tabaksteuerersparnis schlug sich im Vermögen der Gesellschaft nieder. Eine Einziehungsanordnung wäre daher gegen die Gesellschaft als Drit- teinziehungsbeteiligte (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 105 Abs. 1, 3 HGB, § 718 BGB, § 424 Abs. 1 StPO) zu richten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22 Rn. 7 mwN). Die Einziehungsanordnung hat insoweit zu entfallen. Der Wert der in den acht genannten Fällen in das Gebiet der Bundesre- publik Deutschland verbrachten Zigaretten bzw. die anschließenden Verkaufser- löse wären allenfalls dann abzuschöpfen gewesen, wenn die Übernahme der Zi- garetten, an denen auch keine belgischen Steuerzeichen angebracht waren, als (gewerbsmäßige) Steuerhehlerei ausgeurteilt worden wäre (§ 374 Abs. 4, § 370 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 AO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2016 – 1 StR 530/15 Rn. 3 und vom 28. August 2008 – 1 StR 443/08, BGHR AO § 374 4 5 6 - 5 - Konkurrenzen 3). Zwischen der Übernahme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und dem anschließenden Weiterkauf im Inland könnte ein die Einziehung rechtfertigender ausreichender Kausal- und Zurechnungszusam- menhang bestehen. b) Davon unberührt bleibt aber die weitergehende Einziehung des Wertes von Taterträgen in den sechs Fällen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1, Abs. 2 AO. Jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteils- gründe ist zu entnehmen, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Z. nach Belieben auf die im Inland erworbenen Zigaretten sowie anschließend auf die Verkaufserlöse zugriffen und damit die Verselbständigung des Gesellschafts- vermögens unterliefen (insbesondere UA S. 28; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Au- gust 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 38 f. mwN). In Höhe des verbleibenden Geldbetra- ges von 707.000 Euro haftet der Angeklagte mit dem Mitangeklagten Z. (Fälle 34, 36, 38, 40, 44 und 50 der Urteilsgründe). 4. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4 und § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7 8 - 6 - 5. April 2023 – 1 StR 49/23 Rn. 10; vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.). Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Münster, 21.10.2022 - 7 KLs-6 Js 214/15-4/22