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Entscheidung

1 StR 187/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200923B1STR187
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200923B1STR187.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 187/23 vom 20. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend ist auszuführen: 1. Ein Verfahrenshindernis steht der Verurteilung nicht entgegen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Taten verurteilt, die der Auslieferung zugrunde lagen. a) Nach Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Ausliefe- rung zugrunde liegt, nur abgeurteilt werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EuAlÜbk die dort genannten Voraus- setzungen erfüllt sind. Eine „andere Tat“ ist nicht anzunehmen, wenn sich die Angaben in der Auslieferungsbewilligung und diejenigen im späteren Urteil hin- reichend entsprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 Rn. 14 und vom 4. Dezember 2013 – 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 Rn. 14). Der dem Spezialitätsgrundsatz zugrunde liegende Tatbegriff um- fasst den gesamten dem ausliefernden Staat mitgeteilten Lebenssachverhalt, in- nerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben - 3 - soll (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 1 StR 152/11 Rn. 15). Zwar sind die Gerichte des ersuchenden Staates im Rahmen dieses his- torischen Vorgangs nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen; dies setzt aber voraus, dass insofern ebenfalls Auslieferungsfähig- keit besteht. Eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteres- sen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Februar 2012 – 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138 Rn. 14 und vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 Rn. 13). b) Nach diesen Grundsätzen besteht – anders als die Revision meint – im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität kein Verfahrenshindernis. Der der Ver- urteilung zugrunde liegende Lebenssachverhalt entspricht demjenigen, der dem ersuchten Staat in dem ausschließlich auf den Vorwurf der Steuerhinterziehung gestützten Auslieferungsersuchen mitgeteilt und auf dessen Grundlage die Aus- lieferung des Angeklagten bewilligt wurde. Die Erwähnung der arglistigen Täu- schung von Anlegern in dem mit dem Auslieferungsersuchen vom 23. Feb- ruar 2021 übersandten Haftbefehl des Landgerichts B. vom 25. Novem- ber 2020 lässt die Identität der Tat unberührt. Denn die durch spätere Beschwer- deentscheidungen bestätigte Auslieferungsbewilligung der Schweiz wurde allein auf den Vorwurf gestützt, dass der Angeklagte aus eigenem Antrieb gemäß vor- gefasster Bereicherungsabsicht ein raffiniertes System aufgebaut habe, um mit der Einreichung von fingierten Kapitalertragsteuerbescheinigungen ungerecht- fertigte Rückerstattungen durch den deutschen Staat in Millionenhöhe zu er- schleichen und somit das fiskalische Rückerstattungssystem der deutschen Ka- pitalertragsteuer planmäßig auszunutzen. Die arglistige Täuschung der Fonds- anleger war – wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat – für die Auslieferungsbewilligung ohne Belang. - 4 - c) Dass das im Auslieferungsersuchen beschriebene Verhalten des Ange- klagten nach den Wertungen der Auslieferungsbewilligung nicht dem Tatbestand des dem schweizerischen Fiskalstrafrecht zuzuordnenden Abgabebetrugs unter- fällt, weil der Angeklagte nicht „von ihm selbst geschuldete Steuern durch unrich- tige Angaben (Steuerhinterziehung) oder arglistige Machenschaften (Steuerbe- trug) im Veranlagungsverfahren verkürzt“ habe (vgl. Auslieferungsentscheid vom 20. August 2021), sondern dem gemeinrechtlichen Betrug im Sinne des Art. 146 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, ist unerheblich. Für die Wahrung der Identität der Tat ist weder erforderlich, dass der Straftatbestand im Recht des ersuchten Staates seiner Bezeichnung nach dem des ersuchenden Staates ent- spricht, noch kommt es darauf an, dass er nach seinen Tatbestandsmerkmalen vergleichbar ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 1 StR 106/13, BGHSt 59, 105 Rn. 16). Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung durch ein anderes Land ist – verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77, BVerfGE 46, 214, 219) – von inländischen Gerichten nicht zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ja- nuar 1963 – 2 StR 398/62, BGHSt 18, 218, 220). Fragen der Auslegung und An- wendung des schweizerischen Rechts muss der Senat daher genauso wenig nachgehen wie der Frage, ob die Schweiz den Angeklagten auch ausgeliefert hätte, wenn sie das ihm vorgeworfene Verhalten allein als fiskalische strafbare Handlung (vgl. Art. 5 EuAlÜbk) gewertet hätte. d) Entgegen der Revision ist auch der Fall einer abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk nicht gegeben. Die rechtliche Würdigung als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist gegenüber dem Ausliefe- rungsersuchen unverändert. Einwendungen, die allein das gegen den Angeklag- ten wegen eines anderen Sachverhalts vor dem Landgericht W. geführte Steuerstrafverfahren und das dortige Auslieferungsverfahren betreffen, bedürfen hier keiner Erörterung. - 5 - 2. Die Aufklärungsrüge ist – wie der Generalbundesanwalt im Ergebnis in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – bereits unzulässig. Das vorge- legte Schreiben vom 20. Juli 2007 an das Finanzamt W. hat keinen Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Taten. Im Übrigen sind keine Tatsachenbehauptungen erkennbar. 3. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision gehen fehl. Die Revision meint, die nach den Feststellungen des Landgerichts unrich- tigen Angaben zur einbehaltenen Kapitalertragsteuer seien nicht steuerlich er- heblich im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Sie geht davon aus, die Finanzbe- hörden hätten schon aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erkennen müssen, dass keine Kapitalertragsteuer hätte angerechnet wer- den dürfen. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Senat hat in seiner Grundsatz- entscheidung vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 nicht ausgeführt, dass bei Dividendenkompensationszahlungen eine Kapitalertragsteuererstattung schlechthin ausgeschlossen ist. Vielmehr waren derartige Zahlungen gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (in der für die VZ 2007-2011 geltenden Fassung) – ebenso wie Dividenden – der Erhebung von Körperschaftsteuer durch Steuer- abzug in Form von Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag unterworfen, welche grundsätzlich zur Anrechnung gebracht werden konnten. Indes fehlte es in den hier wie in den der Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Fällen an der im Gesetz (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. § 31 KStG [in der für die VZ 2007- 2011 geltenden Fassung] bzw. § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [in der für die VZ 2009, 2010 geltenden Fassung]) vorausgesetzten Erhebung von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Dividendenkompensationszahlungen, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Steueranrechnung nicht erfüllt waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2021 – 1 StR 519/20, BGHSt 66, 182 Rn. 62 ff.). - 6 - Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs besteht nicht. In dem Urteil vom 2. Februar 2022 – I R 22/20, BFHE 276, 20 hat sich der Bundesfinanzhof vielmehr ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Senats be- zogen und die darin aufgestellten Grundsätze bestätigt (Rn. 26, 62 ff.). Das Re- visionsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das von der Revision angeführte Urteil vom 15. November 2022 – VIII R 21/19, BFHE 278, 501 erging zu einem anders gelagerten Sachverhalt und zu § 20 Abs. 2 EStG, so dass eine Divergenz von vornherein ausscheidet. Jäger Bellay Bär Leplow Munk Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13.12.2022 - 62 KLs - 213 Js 116/20 - 2/20