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Leitsatz

VIII ZR 247/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:200923UVIIIZR247
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:200923UVIIIZR247.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 247/22 Verkündet am: 20. September 2023 Zimmermann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 1 Fb, § 254 Abs. 2 Dc, § 280; RDGEG § 4 Abs. 5 aF Beauftragt der Mieter einer Wohnung einen - auf die Einziehung von Ansprü- chen gegen Vermieter wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Be- grenzung der Miethöhe (§ 556d ff. BGB) spezialisierten - Inkassodienstleister mit der Geltendmachung solcher Ansprüche, kann die Erstattung der hierdurch entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht mit der Be- gründung versagt werden, dass der Vermieter auf eine Leistungsaufforderung des von dem Mieter zuvor eingeschalteten örtlichen Mietervereins keine Re- aktion gezeigt hat. BGH, Versäumnisurteil vom 20. September 2023 - VIII ZR 247/22 - LG Berlin AG Mitte - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Kosziol, die Richterin Wiegand sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 6. Oktober 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Be- reich der Inkassodienstleistungen verfügt, verlangt mit der Klage aus abgetrete- nem Recht der Mieter einer Wohnung der Beklagten die Erstattung vorgerichtli- cher Rechtsverfolgungskosten. 1 - 3 - Zwischen der Beklagten und den Mietern W. und E. (im Folgen- den: Mieter) besteht seit dem 15. Dezember 2016 ein Mietvertrag über eine 48,20 m² große Wohnung, die gemäß der Berliner Mietenbegrenzungsverord- nung vom 28. April 2015, in Kraft getreten am 1. Juni 2015, in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Vertraglich war eine Miete von monatlich 530,20 € (nettokalt) vereinbart. Vorprozessual war unstreitig, dass sich im Hin- blick auf die vorbezeichnete Verordnung eine Überzahlung der Miete in Höhe von 138,33 € monatlich ergebe. Die Mieter rügten mit Schreiben vom 9. Februar 2017 in Bezug auf die vermietete Wohnung einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB). Da die Beklagte nicht reagierte, wendeten sich die Mieter an den örtlichen Mieterverein. Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 10. April 2017 unter Fristsetzung auf zu bestätigen, dass die zulässige Net- tokaltmiete monatlich 335,61 € betrage, sowie überzahlte Miete ab März 2017 zu erstatten. Nachdem die Beklagte erneut keine Reaktion zeigte, rügte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2017 gegenüber der Beklagten - unter Berufung auf eine Beauftragung und Bevollmächtigung durch die Mieter - gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF einen Verstoß gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) in Bezug auf die vermietete Wohnung. Die Klägerin verlangte mit diesem Schreiben - unter Fristsetzung bis zum 29. Juni 2017 - Auskunft unter anderem über die Höhe der durch den Vormieter gezahlten Miete, über vorange- gangene Mieterhöhungen und über durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen. Ferner begehrte sie die Rückerstattung der künftig über den zulässigen Höchst- betrag hinaus zu viel gezahlten Miete, die Herausgabe der anteiligen Mietkaution 2 3 4 - 4 - sowie die Abgabe einer Erklärung der Beklagten, dass die künftig fällig werdende Miete auf den zulässigen Höchstbetrag herabgesetzt werde. Die Beklagte übersandte den Mietern mit Schreiben vom 7. Juli 2017 einen - noch zu unterzeichnenden - Nachtrag zum Mietvertrag, der eine Herabsetzung der Nettokaltmiete auf monatlich 391,87 € vorsah. Mit Schreiben vom 15. September 2017 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,92 €. Die Beklagte lehnte dies mit Anwaltsschreiben vom 6. Okto- ber 2017 ab und machte geltend, die Beauftragung der Klägerin sei nicht erfor- derlich gewesen. Die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 794,92 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - nachdem es zuvor darauf hin- gewiesen hatte, dass das Rechtsmittel voraussichtlich begründet sei - durch Pro- tokollurteil unter Aufnahme der Entscheidungsgründe in das Sitzungsprotokoll das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin hat es zurückgewiesen (LG Berlin [Zivil- kammer 67], NZM 2021, 37). Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat der Verfassungsge- richtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 13. Juni 2022 (205/20, juris) das vorgenannte Urteil des Berufungsgerichts wegen Verletzung der Klägerin in ihren durch die Verfassung von Berlin gewährleisteten Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 5 6 7 8 - 5 - Das Berufungsgericht hat daraufhin erneut das erstinstanzliche Urteil ab- geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht nunmehr zu- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu ent- scheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ord- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1, §§ 249 ff., 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF auf Ersatz außerge- richtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu, weil diese aus der insoweit maß- geblichen ex ante-Sicht der Mieter zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht erforder- lich und zweckmäßig gewesen seien. Das Berufungsgericht halte - auch unter Berücksichtigung der Ausführun- gen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin - daran fest, dass der hier in 9 10 11 12 13 14 - 6 - Rede stehende dritte Versuch der vorgerichtlichen Geltendmachung der miet- preisrechtlichen Ansprüche gegen die Schadensminderungspflicht der Mieter verstoße (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Bundesgerichtshofs sei die Beauftragung der Klägerin mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung keine zweckentspre- chende Maßnahme der Rechtsverfolgung. Zwar könne bei sukzessiver Einschal- tung verschiedener Rechtsdienstleister die Beauftragung eines weiteren Rechts- dienstleisters mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung einer Forde- rung im Anschluss an ihre Geltendmachung durch einen - selbst entsprechend spezialisierten - anderen Rechtsdienstleister als eine zweckentsprechende Maß- nahme der Rechtsverfolgung anzusehen sein, wenn der Schuldner auf die zu- nächst von einem Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforderung nicht geantwortet habe. Aufgrund der konkreten Umstände des gegebenen Ein- zelfalls sei die Beauftragung der Klägerin aus der ex ante-Sicht der Mieter jedoch nicht mehr erforderlich und zweckmäßig gewesen. Entscheidend sei insoweit, dass die Mieter vor der Zuhilfenahme der Klä- gerin bereits den auf die Vertretung von Mieterinteressen spezialisierten und sachkundigen Mieterverein (erfolglos) eingeschaltet hätten. Nachdem die Be- klagte weder auf die von den Mietern selbst erhobene Rüge des Verstoßes gegen die "Mietpreisbremse" noch auf deren anschließende Geltendmachung durch den Mieterverein reagiert habe, hätten die Mieter nicht (mehr) von der Erforder- lichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung der Klägerin ausgehen dürfen. Dies finde seine Grundlage darin, dass die zweite vergebliche Geltendmachung des Verstoßes gegen die Vorschriften über die "Mietpreisbremse" durch den von den Mietern eingeschalteten sachkundigen Mieterverein erfolgt sei. Da selbst 15 16 - 7 - dessen qualifizierte Unterstützung die Beklagte zu einer Antwort nicht veranlasst habe, hätten die Mieter nicht damit rechnen können, die nachfolgende Beauftra- gung eines Inkassodienstleisters (ebenso wie die eines Rechtsanwalts) zur drit- ten Geltendmachung ihrer Rechte aus der "Mietpreisbremse" ermögliche ihnen die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dem Mieterverein sei besondere Sachkunde und aufgrund seiner Markt- stellung besondere Durchsetzungsmacht zuzuschreiben. Es erschließe sich nicht, inwiefern die Mieter - ungeachtet des vergeblichen eigenen sowie des ebenso erfolglosen Tätigwerdens des Mietervereins, der in der Sache qualifiziert, als rechtskundig anerkannt, problemerfahren und routiniert sei - hätten anneh- men können, mit der vorprozessualen Beauftragung der Klägerin ihr Rechts- schutzziel zu erreichen, ohne einen Rechtsstreit anstrengen zu müssen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398 BGB, § 4 Abs. 5 RDGEG aF nicht versagt wer- den. 1. Revisionsrechtlich ist - mangels gegenteiliger Feststellungen des Beru- fungsgerichts - zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die beklagte Ver- mieterin ihre aus § 556d Abs. 1 BGB folgende Pflicht, von ihren Mietern nur die höchstzulässige Miete zu verlangen, schuldhaft verletzt und den Mietern deshalb 17 18 19 20 - 8 - Anlass dazu gegeben hat, Ansprüche aus § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB gel- tend zu machen. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfol- gungskosten ist nicht deswegen gemindert oder - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat - sogar entfallen, weil die Einschaltung der Klägerin nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB gewesen wäre oder die Mieter gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB verstoßen hätten. a) Die Erstattungsfähigkeit der durch die vorgerichtliche Einschaltung der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann - anders als das Beru- fungsgericht in seinem Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2018 (67 S 157/18, NJW 2018, 2901 Rn. 23; dieser aufgehoben durch BVerfG, NZM 2021, 803) noch angedeutet hat - nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Mieter durch die Verwendung des kos- tenfreien "Mietpreisrechners" der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für die Er- mittlung der preisrechtlich zulässigen Miete hätten erlangen und die Beklagte da- mit hätten konfrontieren können. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist ein Mieter nicht gehalten, nach Nutzung des von der Klägerin angebotenen "Miet- preisrechners" auf deren Beauftragung zu verzichten und selbst an den Vermie- ter heranzutreten. Vielmehr darf der Mieter sich auch dann vorgerichtlich grund- sätzlich der Hilfe eines Rechtsdienstleisters bedienen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 384/18, WuM 2020, 650 Rn. 10, und VIII ZR 58/19, juris Rn. 12). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten auch 21 22 23 - 9 - nicht entgegen, dass die Mieter zuvor vergeblich den örtlichen Mieterverein ein- geschaltet hatten. Die Zuhilfenahme der Klägerin war aus der Sicht der Mieter zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig, weil die Beklagte auch auf die Aufforderung des Mietervereins nicht reagiert hatte. aa) Zwar hat ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein Schadenser- eignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu er- statten. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Schädiger diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen hat, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Maßgeblich ist die ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirt- schaftlich denkenden Person. Dabei sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Scha- densfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 7. De- zember 2022 - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 22; vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 18; vom 1. September 2020 - X ZR 97/19, NJW-RR 2020, 1507 Rn. 36; vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 8). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrachtung; dies ist vielmehr vom Tatrichter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4 mwN). Der deshalb nur eingeschränkten revisionsrechtli- chen Überprüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht stand, weil sie den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Erstattungsfähig- 24 25 - 10 - keit vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht Rechnung trägt (so auch be- reits Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2022 - 205/20, juris Rn. 17). bb) Insoweit ist hinsichtlich der Beauftragung von Rechtsanwälten aner- kannt, dass allein die Tatsache einer ausbleibenden Reaktion des Schuldners auf Zahlungsaufforderungen des Gläubigers nicht dazu führt, dass außergericht- liche Beitreibungsbemühungen als nicht erfolgversprechend anzusehen sind und insbesondere in Fällen, in denen - wie auch hier - der Grund für die Nichtzahlung im Dunkeln bleibt, die Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 2022 - VII ZR 320/21, NJW-RR 2022, 707 Rn. 22; vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14, NJW 2015, 3793 Rn. 11). Ist der Schuldner hingegen etwa bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sons- tigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verursachten Kosten nicht zweckmäßig (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 148/11, juris Rn. 35; Be- schluss vom 25. April 2022 - VIa ZR 524/21, juris Rn. 8). Die Grundsätze gelten - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21, NJW 2023, 1368 Rn. 26) - auch bei der hier gegebenen Einschal- tung eines Inkassodienstleisters (vgl. auch BVerfG, NJW 2023, 2712 Rn. 22). cc) Nach dieser Maßgabe durften im gegebenen Fall die Mieter aufgrund des unterbliebenen Bestreitens ihrer Forderungen aus ex ante-Sicht davon aus- gehen, dass sie die Beklagte mittels der Tätigkeit der Klägerin zur Erfüllung ihrer Forderungen bewegen könnten. 26 27 - 11 - (1) Der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten steht dabei nicht entgegen, dass die Mieter mit Schrei- ben vom 9. Februar 2017 zunächst selbst den Versuch unternommen hatten, Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den Regelungen über die "Mietpreisbremse" durchzusetzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es dem Mieter - schon wegen der Komplexität der Materie - unbenommen ist, sich zur Durchsetzung seiner Rechte aus der "Mietpreisbremse" eines Inkassodienst- leisters, wie der Klägerin, zu bedienen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 384/18, WuM 2020, 650 Rn. 10, und VIII ZR 58/19, juris Rn. 12). Dies stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. (2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Ersatz- fähigkeit der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sei zu verneinen, weil die Mieter sich vor deren Einschaltung bereits der Hilfe des Mietervereins bedient hatten. (a) Das Berufungsgericht hat den Mieterverein als qualifiziert, besonders sachkundig, problemerfahren und routiniert beurteilt; ferner hat es ihm eine "be- sondere Durchsetzungsmacht" zugeschrieben. Diese Gesichtspunkte hat es als ausschlaggebend für seine klageabweisende Entscheidung angesehen. Es darf dem Mieter indes nicht zum Nachteil gereichen, dass er sich qualifizierter Unter- stützung bedient hat, zumal der Mieterverein nach den Feststellungen des Beru- fungsgerichts vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nicht von der Beklagten verlangt hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, muss der Gläu- biger ungeachtet der Spezialisierung eines zunächst beauftragten Rechtsdienst- leisters bei unterbliebener Reaktion des Schuldners nicht davon ausgehen, dass die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts von vornherein aussichtslos war (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2017 - X ZR 102/16, NJW 2018, 1251 28 29 30 - 12 - Rn. 34 [zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der erneuten außergerichtli- chen Geltendmachung der Forderung, nachdem die Schuldnerin auf eine von einem spezialisierten Rechtsdienstleister ausgesprochene Zahlungsaufforde- rung nicht reagiert hatte]). Dies gilt in gleicher Weise jedenfalls dann, wenn der Mieter - wie hier - einen seinerseits spezialisierten Inkassodienstleister mit der erneuten außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt, nach- dem er zuvor vergeblich den örtlichen Mieterverein eingeschaltet hatte. (b) Das vorgenannte Urteil des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsge- richt im Ausgangspunkt zwar gesehen, es hat sich jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - in seinen weiteren Ausführungen dazu in Widerspruch gesetzt. Dies hat bereits der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in seinem Beschluss vom 13. Juni 2022 (205/20, juris Rn. 16) beanstandet. Das Unterbleiben einer Reaktion auf die Aufforderung des Mietervereins vom 10. April 2017 lässt entge- gen der Ansicht des Berufungsgerichts gerade nicht den Schluss zu, dass die sich daran anschließende außergerichtliche Tätigkeit der Klägerin als nicht er- folgversprechend anzusehen gewesen wäre. Da die Beklagte auf das Schreiben des Mietervereins weder die Erfüllung der Forderungen der Mieter (ernsthaft und endgültig) verweigert hat noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sie - aus der ex ante-Sicht der Mieter - zu den verlangten Leistungen nicht in der Lage gewesen wäre, ist ein Fall, in welchem die außergerichtlichen Leistungs- aufforderungen durch den Rechtsdienstleister als nicht erfolgversprechend und daher als von vornherein nicht zweckmäßig anzusehen sein könnten, nicht ge- geben. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht zur Endentscheidung 31 32 - 13 - reife Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli- chen Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen treffen kann. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Die- ser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzu- legen. Dr. Bünger Kosziol Wiegand Dr. Reichelt Messing Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 08.10.2019 - 5 C 353/17 - LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2022 - 67 S 266/19 -