Entscheidung
VIa ZR 819/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:250923BVIAZR819
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:250923BVIAZR819.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 819/22 vom 25. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Liepin beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach sei- ner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das Landgericht hat mit Ausnahme eines verbauten Thermofensters den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erach- tet und dem Thermofenster die Qualität einer Abschalteinrichtung abge- sprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulas- sungsgrund nicht dar. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €. Menges Krüger Götz Rensen Liepin Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2021 - 45 O 2050/21 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - 27 U 65/22 -