Entscheidung
2 StR 206/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923B2STR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923B2STR206.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 206/23 vom 26. September 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 26. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 31. Januar 2023 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpres- sung verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellun- gen; jedoch werden die Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen aufrechterhalten; b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomati- schen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit vorsätzlichem un- erlaubten Besitz von Munition, mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und 1 - 3 - mit Sachbeschädigung sowie versuchter räuberischer Erpressung zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und eine iso- lierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Dagegen richtet sich die Revision des Ange- klagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. 1. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hält recht- licher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen verlangte der Angeklagte am späten Abend des 2. August 2022 von der Ehefrau des Nebenklägers die Zahlung von 35.000 Euro, obwohl er, wie ihm bewusst war, keinen Anspruch in dieser Höhe gegen den Nebenkläger hatte. Sollte bis Mitternacht keine Zahlung erfolgen, würde er 100.000 Euro verlangen und seine Freunde vorbeischicken. Er fügte sinngemäß hinzu, dass die Familie dann auch nicht beleidigt sein dürfe, wenn es dazu kommen müsse. Hierbei machte sich der Angeklagte bewusst zunutze, dass die Familie des Nebenklägers von den Geschehnissen des Vortags einge- schüchtert war, als der Angeklagte den Nebenkläger mehrfach angeschossen und schwer verletzt hatte. Die Ehefrau des Nebenklägers fühlte sich – wie vom Angeklagten beabsichtigt – auch bedroht, sie zahlte indes nicht. Nachdem sie am Folgetag bei der Polizei Anzeige erstattet hatte, wurde der Angeklagte einen Tag später vorläufig festgenommen. Das Landgericht hat ohne nähere Begründung angenommen, der Angeklagte sei von der Tat „nicht zurückgetreten“. b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. War der Versuch der räuberischen Erpressung unbeendet, konnte der An- geklagte durch bloßes Aufgeben seines Plans, von der Familie des Nebenklägers die Herausgabe von Geld zu erzwingen, Strafbefreiung erreichen (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StGB). Ausgeschlossen wäre die Anwendung des § 24 StGB nur, wenn der Versuch zweifelsfrei fehlgeschlagen wäre, weil in einem solchen Fall 2 3 4 5 - 4 - ein strafbefreiender Rücktritt von vornherein ausgeschlossen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 ‒ 4 StR 587/19, NStZ-RR 2020, 102 mwN). Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zu- nächst festgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen na- heliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 2015 ‒ 4 StR 359/15 mwN). Maßgeblich dafür ist ‒ wie für die Abgrenzung zwischen unbeendetem und be- endetem Versuch ‒ das Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont). Der Rücktrittshorizont kann auch noch nachträglich korrigiert werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zwar zunächst den Eintritt des angestreb- ten Erfolgs für möglich gehalten hat, unmittelbar darauf aber zum Ergebnis kommt, dass er noch nicht alles Erforderliche getan hat (BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 ‒ 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224, 226; LK-StGB/Murmann, 13. Aufl., § 24 Rn. 176 ff. mwN). Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vor- stellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizu- führen. Hält er die Vollendung der Tat in unmittelbarem Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (vgl. BGH, Be- schluss vom 24. November 2021 ‒ 4 StR 345/21). Zu der Frage, welche Vorstellung der Angeklagte nach der zuletzt ausge- sprochenen Drohung bzw. nach Ablauf des kurz gesetzten Ultimatums hatte, ver- halten sich die Urteilsgründe nicht. Der Umstand, dass die Familie des Neben- klägers dem Zahlungsverlangen nicht entsprochen hat, begründet für sich be- trachtet noch keinen Fehlschlag des Erpressungsversuchs (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 5. April 2022 ‒ 6 StR 99/22; vom 3. Mai 2023 ‒ 6 StR 161/23). An- gesichts der Ankündigung des Angeklagten, bei Nichtzahlung eines Betrags von 6 - 5 - 35.000 Euro bis Mitternacht die Forderung zu erhöhen und zu deren Durchset- zung seine Freunde vorbeizuschicken, versteht sich auch nicht von selbst, dass der Tatplan aufgrund der erstatteten Anzeige gescheitert war, weil jedenfalls of- fenblieb, ob der Angeklagte Kenntnis von ihr erlangte. 2. Die danach erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen ver- suchter räuberischer Erpressung zieht den Wegfall der für diese Tat festgesetz- ten Einzelstrafe und die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Da der Rechts- fehler die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen nicht im Sinne des § 353 Abs. 2 StPO betrifft, können diese aufrechterhalten werden. Ergänzende Fest- stellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, bleiben möglich. Krehl Eschelbach Meyberg Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 31.01.2023 - 24 Ks 19/22 - 900 Js 798/22 K 7