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Entscheidung

4 StR 146/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923B4STR146
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923B4STR146.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 146/23 vom 26. September 2023 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verde- ckung einer Straftat u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2023 ge- mäß § 46, § 154a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlos- sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. November 2022 Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wieder- einsetzung trägt der Angeklagte. 2. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 1. März 2023, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig ver- worfen wurde, ist damit gegenstandslos. 3. Auf die Revision des Angeklagten wird a) der Vorwurf des fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von der Strafverfolgung ausgenommen, b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tatein- heit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Stra- ßenverkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährli- cher Körperverletzung, tätlichem Angriff auf Vollstre- ckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Dieb- stahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, fahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßen- verkehr, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, gefährlicher Körperverletzung, tätli- chem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbe- amte, Sachbeschädigung, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in vier tateinheit- lich zusammentreffenden Fällen und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung ma- teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der zudem Wiedereinset- zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be- antragt. Das Rechtsmittel erzielt – nach Wiedereinsetzung – den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, womit der das Rechts- mittel als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2023 gegenstandslos ist. 1 2 - 4 - 2. a) Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat von der Verfolgung ab, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB verurteilt worden ist. Die Verurteilung begegnet schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach den Feststellungen allenfalls ein verkehrsfeindlicher Inneneingriff gegeben ist, für dessen Annahme es aber eines Schädigungsvorsatzes bedürfte (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 31; zu § 315b Abs. 1 Nr. 1 auch MüKo/Pegel, StGB, 4. Aufl., § 315b Rn. 28), welchen das Landgericht nicht fest- gestellt hat. b) Die Verfolgungsbeschränkung zieht eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach sich. Der Senat hat den Urteilstenor überdies dahingehend berichtigt, dass die überflüssi- gen Angaben der gemeinschaftlichen Begehungsweise des Diebstahls (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – 6 StR 180/23 Rn. 2 mwN) sowie des Qua- lifikationstatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 4 StR 156/21; Beschluss vom 3. April 2007 – 4 StR 108/07) ent- fallen und die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis um die in den Urteilsgründen festgestellte Schuldform ergänzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 337/22 Rn. 13 mwN). c) Der Rechtsfolgenausspruch bleibt von der Verfolgungsbeschränkung unberührt. Der Senat schließt angesichts der Vielzahl der weiteren vom Ange- klagten verwirklichten gewichtigen Straftatbestände aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßen- verkehr zu einem dem Angeklagten günstigeren Straf- oder Maßregelausspruch gekommen wäre. 3 4 5 - 5 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, Abs. 7 StPO. Der ge- ringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 04.11.2022 ‒ 9 KLs 672 Js 4014/22 (10/22) 6 7