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Entscheidung

5 StR 248/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR248
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR248.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 248/23 vom 26. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Berlin vom 27. Februar 2023 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmit- tels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Die auf die Sachrüge und die nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuld- und Strafausspruch ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Absehen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, so dass das Urteil insoweit keinen Bestand hat. 1. Das Landgericht hat bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzun- gen der Maßregel des § 64 StGB hinsichtlich des symptomatischen Zusammen- hangs einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt. Hierauf beruht das Urteil insoweit auch. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat beim Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Polytoxikomanie einen Hang im Sinne des § 64 StGB in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung (vgl. zur ab dem 1. Okto- ber 2023 geltenden Neuregelung des § 64 StGB, BGBl. 2023 I Nr. 203) ange- nommen. Sie hat zudem festgestellt, dass der Angeklagte bei der Tat erheblich alkoholisiert und daher seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich vermindert war. Das Landgericht hat ferner eine „im Rausch“ begangene Tat an- genommen, indes die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgelehnt, weil „abgesehen von einer alkoholbedingten Enthemmung“ nicht feststellbar sei, dass die Tat auf den Hang zurückgehe, mithin kein symptomatischer Zusammenhang vorliege. So spreche gegen eine Beschaffungstat insbesondere der mit vier Euro geringe Wert der erbeuteten Pfandflaschen. b) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für die Anordnung der Maß- regel des § 64 StGB verkannt. Danach ist erforderlich, dass die rechtswidrige Tat im Rausch begangen worden ist oder auf den Hang zurückgeht, wobei die erste Alternative sich als Unterfall der zweiten darstellt. Die konkrete Tat muss in dem 2 3 4 5 - 4 - Hang ihre Wurzel finden, mithin Symptomwert für den Hang des Täters zum Miss- brauch von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln haben, indem sich in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert. Im Rausch begangen ist die Tat, wenn sich der Täter dabei in dem für das jeweilige Rauschmittel typischen Into- xikationszustand befindet und der Rausch Einfluss auf die Begehung der Tat ge- habt hat. Hierfür kann es schon genügen, dass eine festgestellte alkoholbedingte Enthemmung Auswirkungen auf die Tatintensität hatte. Der Feststellung einer besonderen Motivation für die Tatbegehung – wie bei nicht im Rausch begange- nen Taten, die auf den Hang zurückgehen – bedarf es hier entgegen der Auffas- sung des Landgerichts darüber hinaus nicht. Die Alternative einer – zutreffend als solche erkannten – im Rausch begangenen und damit auf den Hang zurück- gehenden Tat hat das Landgericht ersichtlich nicht im Blick gehabt (vgl. zu alle- dem BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 – 5 StR 496/22, NStZ-RR 2023, 138). Diese Grundsätze liegen auch der Entscheidung des Senats zugrunde, da er § 64 StGB in der noch bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung anzu- wenden hat (vgl. demgegenüber die engere Fassung der ab dem 1. Oktober 2023 geltenden Neuregelung des § 64 StGB, BGBl. 2023 I Nr. 203). c) Angesichts des vom Landgericht festgestellten Tatbildes, welches von „großer Brutalität“ gekennzeichnet war, kann hier zudem eine vom Angeklagten ausgehende Gefährlichkeit im Sinne des § 64 StGB nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, es sei trotz der jahrelangen Alkoholabhängigkeit bislang „nicht zu hangbedingten erheblichen Taten“ gekommen. Der Senat kann auch das Vorliegen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, zu der sich das Land- gericht in den Urteilsgründen nicht verhalten hat, nicht ausschließen. 6 7 - 5 - 2. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzesänderung wird das neu zuständige Landgericht für die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen die Vor- schrift des § 2 Abs. 6 StGB in den Blick zu nehmen haben. Cirener Gericke Resch von Häfen RiBGH Prof. Dr. Werner ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.02.2023 - (527 KLs) 231 Js 2037/22 (21/22) 8