Entscheidung
5 StR 350/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR350
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR350.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 350/23 vom 26. September 2023 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2023 und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1. Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat die dem Ange- klagten beigeordnete Verteidigerin, Rechtsanwältin Bö. , am 20. März 2023 Revision eingelegt, woraufhin ihr das Urteil am 27. April 2023 zugestellt worden ist. Nachdem eine Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht eingegangen war und sich die Vorsitzende zuvor beim Büro der Verteidigerin erfolglos nach einer Revisionsbegründung erkundigt hatte, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom 8. Juni 2023 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 1 2 - 3 - Der Beschluss ist der Verteidigerin am 15. Juni 2023 zugestellt worden. Am 21. Juni 2023 hat Rechtsanwalt I. als gewählter Verteidiger des Ange- klagten die Revision gegen das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge begründet und die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision sowie die Entscheidung des Revisionsgerichts über den Verwerfungs- beschluss des Landgerichts beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Angeklagte habe Rechtsanwältin Bö. „unmittelbar“ nach seiner Verurteilung und „auch noch einmal telefonisch nach der Urteilsverkündung aus der Haft her- aus“ mit der „Einlegung und Führung der Revision“ beauftragt. Er sei davon aus- gegangen, „dass die Rechtsanwältin alles Notwendige unternehmen würde, um die Revision form- und fristgemäß zu führen“, habe jedoch am 15. Juni 2023 den Beschluss des Landgerichts erhalten und am selben Tag von Rechtsanwältin Bö. auf Nachfrage erfahren, dass jene die Revision nicht begründet habe, wo- raufhin er sich an Rechtsanwalt I. gewandt habe. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags hat Rechtsanwalt I. eine als „eidesstattliche Versicherung“ bezeichnete Erklärung des Angeklagten beigefügt, die eine – nicht vollständig übereinstimmende – Sachverhaltsschilderung enthält, und die Richtigkeit seiner eigenen Darstellung des Gesprächs mit dem Angeklagten „anwaltlich versichert“. Im weiteren Verfahren hat Rechtsanwältin Bö. schriftsätzlich mitgeteilt und anwaltlich versichert, dass sie dem Angeklagten, der keine Revision habe einlegen wollen, geraten habe, zunächst Revision einzulegen und deren Erfolgsaussichten auf der Grundlage des schriftlichen Urteils zu prüfen. Diesem Rat sei der Angeklagte gefolgt. Nach Eingang des schriftlichen Urteils habe sie mit ihm das weitere Vorgehen telefonisch besprochen; Ergebnis dessen sei ge- wesen, dass der Angeklagte gebeten habe, die Revision zurückzunehmen. Sie habe daraufhin keine Revisionsbegründung abgegeben. Nach Erhalt des Ver- werfungsbeschlusses habe der Angeklagte telefonisch mitgeteilt, dass er doch 3 4 - 4 - an der Revision habe festhalten wollen und sei so aufgebracht gewesen, dass das Gespräch habe beendet werden müssen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass den Angeklagten kein Ver- schulden an der Fristversäumung getroffen hat. Schon vor Eingang des Schriftsatzes der beigeordneten Verteidigerin war nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte seine Verteidigerin mit der frist- gemäßen Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hatte. Denn seiner „eidesstattlichen Versicherung“ kam angesichts der Möglichkeit, von ihr eine Er- klärung beizuholen, kein nennenswerter Beweiswert zu. Auch über die anwaltli- che Versicherung des gewählten Verteidigers konnte die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Beauftragung der beigeordneten Verteidigerin nicht glaub- haft gemacht werden. Aus der anwaltlichen Versicherung der beigeordneten Verteidigerin ergibt sich zudem ein anderer Geschehensablauf, so dass nunmehr erst Recht das feh- lende Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung nicht glaubhaft ge- macht ist. 3. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, denn das Landgericht hat die Revision mangels einer Begründung innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als un- zulässig verworfen. 5 6 7 8 - 5 - 4. Die Revision wäre im Übrigen bei rechtzeitiger Begründung auf die Sachrüge hin nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen gewesen, weil das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 17.03.2023 - (546 KLs) 273 Js 5567/22 (18/22) 9