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Entscheidung

AK 55/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BAK55
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923BAK55.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 55/23 vom 26. September 2023 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 26. September 2023 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte wurde am 8. März 2023 aufgrund Haftbefehls des Er- mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 (2 BGs 239/23) fest- genommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich im Zeitraum vom 9. November 2012 bis zum September 2017 in Damaskus (Arabische Republik Syrien) in zwei selbständigen Fällen als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland - zunächst an den „Ahfad Al-Rasul-Brigaden“ (AR) und später dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) - beteiligt, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag 1 2 - 3 - (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu bege- hen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB. II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der beiden in dem Haftbefehl bezeichneten Verbre- chen dringend verdächtig. a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die „Ahfad Al-Rasul-Brigaden“ wurden im Juli 2012 in Damaskus ge- gründet und entwickelten sich zu einem militärischen Verband, dem sich in der Folge zahlreiche regimefeindliche Untergruppen öffentlich anschlossen, unter anderem die Katiba , die sich zwischen dem 11. September und dem 9. November 2012 im Andenken an den im Einsatz getöteten Bruder des Beschuldigten, A. , formiert hatte. Erklärtes Ziel der AR war der Sturz des staatlichen syrischen Regimes mit Waffengewalt; ideologisch waren die AR aufgrund der Verschiedenartigkeit der beteiligten Untergruppen sowohl durch Elemente eines sunnitischen Islamismus als auch durch dschihadistisch-salafistische Ausrichtungen und Grundzüge eines syrischen Na- tionalismus geprägt. Die AR verfügten über etwa 15.000 Mitglieder, überwiegend leichte bis mittelschwere Bewaffnung und organisatorische Strukturen, welche die Durch- führung von Anschlägen auf Einrichtungen des syrischen Regimes ermöglichten. So verübten die AR etwa am 2. September 2012 und 20. März 2013 jeweils Sprengstoffanschläge auf Verwaltungsgebäude mit mehreren Verletzten. Sie 3 4 5 6 7 - 4 - kämpften ab Mitte März 2013 in Rakka auch gegen den IS. Hierbei erlitten sie erhebliche Verluste und lösten sich daher Anfang des Jahres 2014 auf. bb) Die Vereinigung „Islamischer Staat“ ist eine Organisation mit militant- fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region „ash-Sham“ - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Paläs- tina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden „Gottesstaat“ unter Gel- tung der Scharia zu errichten und dazu das Regime des syrischen Präsidenten Assad und die schiitisch dominierte Regierung im Irak zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des „Kalifats“ am 29. Juni 2014 aus „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ (ISIG) in „Islami- scher Staat“ umbenannte, wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm, hatte von 2010 bis zu seinem Tod Ende Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Bei der Ausrufung des Kalifats erklärte der Sprecher des IS al-Baghdadi zum „Kalifen“, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hät- ten. Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie „Minister“ als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein „Kriegsminister“ und ein „Propagan- daminister“. Zur Führungsebene gehören außerdem beratende „Schura-Räte“. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ (einem weißen Oval mit der Inschrift „Allah - Rasul - 8 9 10 - 5 - Muhammad“) auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glau- bensbekenntnis. Die zeitweilig über mehrere Tausend Kämpfer sind dem „Kriegs- minister“ unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert. Zwischen 2014 und 2017 bildete der IS in großem Umfang männliche Kinder militärisch aus, deren wichtigste Aufgaben der bewaffnete Kampf, Wach- dienste, Hinrichtungen (als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des IS) und Selbstmord- anschläge waren. Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaf- fung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen so- wie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellten, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von beson- ders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüch- terung veröffentlicht. Darüber hinaus beging er immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel und Berlin, die Ver- antwortung. Im Jahr 2014 gelang es dem IS, große Teile der Staatsterritorien von Sy- rien und dem Irak zu besetzen. Er kontrollierte die aneinander angrenzenden Ge- biete Ostsyriens und des Nordwestiraks. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereini- gung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive terri- toriale Verluste hinnehmen. Im August 2017 wurde sie aus ihrer letzten nordira- kischen Hochburg in Tal Afar verdrängt. Im März 2019 galt der IS - nach der Ein- nahme des von seinen Kämpfern gehaltenen ostsyrischen Baghouz - sowohl im 11 12 - 6 - Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt, ohne dass aber die Vereinigung als solche zerschlagen wäre. cc) Der Beschuldigte beteiligte sich an den beiden Vereinigungen im Ein- zelnen wie folgt: (1) In dem vorgenannten Zeitraum gründete der Beschuldigte die bis zu 50 bewaffnete Kämpfer umfassende Katiba , erklärte am 9. November 2012 öffentlich deren Anschluss an die AR und gliederte sich in die Entscheidungs- und Befehlsstruktur der AR ein. Er übernahm die militärische Führung der Katiba. In dieser Eigenschaft plante und befehligte er am 27. März 2013 einen Sprengstoffanschlag auf ein Gebäude der Sicherheitskräfte des syri- schen Regimes in Damaskus. (2) Spätestens Ende des Jahres 2013 lief der Beschuldigte zum IS über, legte zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt den Treueeid ab und gliederte sich als Sicherheitsoffizier in einen Kampfverband ein, der gegnerische Kämpfer entführte und auch hinrichtete. Am 16. Januar 2014 erschoss die Einheit des Be- schuldigten mindestens elf Personen, bei denen es sich überwiegend um Kämp- fer der Freien Syrischen Armee handelte. Zudem betätigte sich der Beschuldigte als „Emir“ eines Checkpoints in einem südlichen Stadtteil von Damaskus. Im Jahr 2017 floh er schließlich aus Syrien. b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich im Wesentlichen aus Folgendem: aa) Die Erkenntnisse zu der außereuropäischen Vereinigung AR sowie der Katiba gründen sich auf Videoveröffentlichungen, Zeu- genaussagen und Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsbehörden; diejeni- gen zum IS beruhen auf den - vom Generalbundesanwalt in Sonderordnern zu- sammengetragenen - Ergebnissen von Strukturermittlungen, insbesondere 13 14 15 16 17 - 7 - Sachverständigengutachten sowie Auswertungsberichten und -vermerken des Bundeskriminalamts. bb) Der Beschuldigte hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bis- lang keine Angaben gemacht. Das dargestellte Ergebnis der Ermittlungen wird jedoch gestützt durch eine Vielzahl von Videoveröffentlichungen und Zeugenaus- sagen, Äußerungen des Beschuldigten außerhalb des Ermittlungsverfahrens so- wie Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der Strafverfol- gungsbehörden. Die in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Septem- ber 2023 in Bezug genommenen seit der Festnahme des Beschuldigten getätig- ten Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme weiterer Zeugen, haben das Beweisergebnis zusätzlich verdichtet. cc) Wegen der Einzelheiten der Verdachtslage wird auf die ausführlichen Darlegungen in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 und die Vermerke des Bun- deskriminalamts vom 1., 3. und 24. August 2023 verwiesen. c) In rechtlicher Hinsicht ist der dem Beschuldigten angelastete Sachver- halt dahin zu beurteilen, dass er jedenfalls zweier Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig ist (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB). Im Einzelnen: aa) Bei den AR handelt es sich - ebenso wie beim IS - hochwahrscheinlich um eine terroristische Vereinigung im Ausland im Sinne von § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b StGB. Sie verfügten sowohl über bewaffnete aktive Kampfeinheiten als auch über einen zur Verübung von Anschlägen hinreichenden Organisations- grad, was sich nicht zuletzt aus Medienveröffentlichungen der Vereinigung selbst ergibt. Diesen Veröffentlichungen lässt sich jedenfalls das Ziel entnehmen, das Assad-Regime zu stürzen, unter anderem durch die Begehung von Mord und 18 19 20 21 - 8 - Totschlag. Somit erfüllten die AR nach dem derzeitigen Ermittlungsstand unge- achtet ihres Verhältnisses zur Freien Syrischen Armee alle Merkmale sowohl des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereini- gungsbegriffs als auch desjenigen auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung. bb) Der Beschuldigte schloss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit den AR sowie später dem IS an und beteiligte sich an beiden Vereinigungen auf verschie- dene Weise (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 53 StGB). cc) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderlichen Ermächti- gungen zur strafrechtlichen Verfolgung liegen hinsichtlich der AR und des IS vor. dd) Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Dies folgt für die mitgliedschaftli- che Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und die Tat - als Anschluss an eine terroris- tische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN). ee) Die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bun- desgerichtshof ergibt sich aus § 142a Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG. 2. Es bestehen die in dem Haftbefehl vom 1. März 2023 angenommenen Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität. a) Nach Würdigung aller Umstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte, auf freien Fuß gesetzt, dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). 22 23 24 25 26 27 - 9 - aa) Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen. Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Flucht- anreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 5. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN). Der danach zu stellenden Prognose ist zugrunde zu legen, dass der Regelstrafrahmen eines Verbrechens der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Mindestmaß Frei- heitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Konkret wiegen Art und Dauer der hochwahr- scheinlichen Beteiligungen des Beschuldigten jedoch derart schwer, dass die Einzelstrafen nicht im unteren Bereich des bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe rei- chenden Strafrahmens liegen dürften. bb) Diesem Fluchtanreiz stehen keine maßgeblich fluchthindernden Um- stände entgegen. Vielmehr hat der in Deutschland in einer Flüchtlingsunterkunft untergebrachte Beschuldigte lediglich lose soziale Anbindung an eine ebenfalls in Deutschland aufhältige Schwester; darüberhinausgehende persönliche Bin- dungen sind nicht bekannt. So ist er während der Dauer der Untersuchungshaft lediglich einmal von einem Schwager besucht worden. b) Die zu würdigenden Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Beschuldigten vereitelt wer- den könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenso auf den dort geregelten (subsidiären) Haftgrund gestützt werden kann. 28 29 30 - 10 - 3. Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO ana- log) ist nicht erfolgversprechend. Unter den gegebenen Umständen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. 4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Un- tersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen sowie deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Der Aktenbestand umfasst mittlerweile 30 Ordner. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme des Beschuldigten am 8. März 2023, mit der in Haft- sachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: Bei der im Zusammenhang mit seiner Festnahme durchgeführten Durch- suchung dreier Wohnobjekte sind zehn elektronische Asservate mit einem Da- tenvolumen von etwa 559 GB sichergestellt worden, deren Auswertung sich sehr aufwendig gestaltet hat, indes mittlerweile weitgehend abgeschlossen ist. Zudem sind zwischen Februar und Juli 2023 weitere 46 Zeugen vernommen worden. Maßnahmen der Rechtshilfe - Befragung zweier für deutsche Ermittlungsbehör- den nicht ohne Weiteres greifbarer Zeugen - sind noch nicht erledigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2023 Bezug genommen. 31 32 33 34 - 11 - 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwar- tenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Berg Paul Anstötz 35