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Entscheidung

II ZA 1/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BIIZA1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923BIIZA1.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 1/23 vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle sowie die Richterin Adams beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den das Prozesskostenhilfege- such ablehnenden Beschluss des Senats vom 27. Juni 2023 gibt keine Veran- lassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die beabsichtigte Rechtsverfol- gung hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Entgegen der Ansicht des Klägers bemisst sich seine Beschwer nicht nach der behaupteten Gesamtforderung, sondern nach dem Wert der abgewiesenen Klage ohne Berücksichtigung inzwischen angefallener Prozesskosten oder Zinsen (§ 4 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat Zahlung in Höhe von 17.355,46 € gefor- dert, wovon ihm das Berufungsgericht 511,73 € zuerkannt hat. 1 2 - 3 - Der Kläger kann nicht mit einer förmlichen Bescheidung weiterer der Sache nach inhaltsgleicher Eingaben rechnen. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.08.2021 - 4a O 99/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2023 - I-15 U 55/21 - 3