OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 48/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB48
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB48.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 48/23 vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller sowie die Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsitzen- den Richter Seiters und gegen die Justizamtsinspektorin Böhringer- Mangold werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2023 wird - ihre Zulässigkeit unterstellt - auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Essen (10. Zivilkammer) hat mit Beschluss vom 10. Mai 2023 (10 S 52/23) die persönlich vom Antragsteller gestellten Anträge "auf Fest- stellung, dass in der Sache 137 C 93/20 vor dem Amtsgericht Essen keine Ent- scheidung erlassen wurde, insbesondere kein Zweites Versäumnisurteil, und das Verfahren zur Beendigung der Instanz ans Ausgangsgericht zurückzuleiten, so- wie auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung des Rechtsmittels der Beru- fung gegen das Zweite Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 29.07.2021" zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller 1 - 3 - Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat hat mit Be- schluss vom 19. Juli 2023 die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde weder aus- drücklich im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefoch- tenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sehe das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde sei nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und den Vorsitzenden Richter sowie die für die Ausfertigung des angefochtenen Senatsbeschlusses zuständige Geschäftsstel- lenbeamtin als befangen abgelehnt. II. 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter ist unzulässig. Der Senat ist daher unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zur Entscheidung über das Gesuch berufen. a) Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsge- such ist unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise un- ter Mitwirkung des abgelehnten Richters verworfen werden. Ein Ablehnungs- gesuch ist völlig ungeeignet, wenn es eine von vornherein untaugliche Be- gründung enthält oder wenn für dessen Verwerfung jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 2 3 - 4 - 15. Dezember 2022 - I ZB 36/22, juris Rn. 2 mwN; siehe auch BVerfG, Be- schlüsse vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 bis 17 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 793/19, juris Rn. 14). b) Das ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluss des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2023 war aus den oben ange- gebenen Gründen offensichtlich unzulässig. Sie war daher zu verwerfen, ohne dass es eines Eingehens auf den Gegenstand des Verfahrens bedurfte. Soweit der Antragsteller in seiner Anhörungsrüge (S. 4) § 522 Abs. 1 ZPO erwähnt, ist anzumerken, dass Gegenstand der landgerichtlichen Entschei- dung nicht die Verwerfung einer Berufung als unzulässig war. c) Im Übrigen ergibt sich die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs aus folgenden Gründen: Der Senat hat im Verfahren VI ZB 2/23 den Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 2022 - 15 T 3066/22 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) zurückgewiesen, da die beabsich- tigte Rechtsverfolgung aussichtslos war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Antrag bereits nicht binnen der Rechts- mittelfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden sei. Zudem sei die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (Gründe wie im hiesigen Beschluss vom 19. Juli 2023 ausgeführt). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter anderem Anhörungsrüge erhoben und den Vorsitzenden Richter abgelehnt. Nachdem der Senat - ohne den abgelehnten Richter - das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 18. April 2023 zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller gegen diese Entscheidung wiederum Anhörungsrüge erhoben und nunmehr 4 5 6 - 5 - die stellvertretende Vorsitzende abgelehnt. Der Senat hat dieses Ableh- nungsgesuch - ohne die abgelehnte Richterin - durch Beschluss vom 6. Juni 2023 zurückgewiesen. Ferner hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2023 die Anhörungsrüge des Klägers gegen die Entscheidung vom 18. April 2023 und mit Beschluss vom 28. Juni 2023 die Anhörungsrüge gegen die Entschei- dung vom 13. Februar 2023 zurückgewiesen sowie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Gegen sämtliche Entscheidungen vom Juni 2023 hat der Antragsteller zwischenzeitlich unter anderem Anhörungsrügen erhoben und weitere Befangenheitsanträge gestellt. Darüber hinaus hat der Antrag- steller - neben diversen weiteren Anträgen - gegen die jeweils für die Ausfer- tigung der oben angegebenen Senatsbeschlüsse zuständige Geschäftsstel- lenbeamtin ein Ablehnungsgesuch gerichtet und Dienstaufsichtsbeschwer- den erhoben. In entsprechender Weise ist der Antragsteller auch in den weiteren von ihm betriebenen Verfahren VI ZB 3/23, 4/23, 5/23, 6/23, 42/23 und 43/23 vor- gegangen. Gegenstand aller Verfahren waren Eingaben des Antragstellers im Hinblick auf instanzgerichtliche Entscheidungen, in denen die Rechtsmittel bzw. Anträge nach der eindeutigen Gesetzeslage unstatthaft waren. Die Vorgehensweise des Antragstellers belegt nachhaltig, dass dieser offenbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Sein Ablehnungsgesuch ist da- her rechtsmissbräuchlich. 2. Nach dem genannten Maßstab ist auch das Ablehnungsgesuch ge- gen Justizamtsinspektorin Böhringer-Mangold als unzulässig zu verwerfen. 7 8 9 - 6 - 3. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung keinen Vortrag des Antragstellers übersehen. Vielmehr war die Zu- rückweisung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif- ten zwingend. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 29.07.2021 - 137 C 93/20 - LG Essen, Entscheidung vom 10.05.2023 - 10 S 52/23 - 10