Entscheidung
XI ZR 491/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923BXIZR491
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923BXIZR491.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 491/21 vom 26. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes- gerichts vom 26. August 2021 insoweit zugelassen, als das Beru- fungsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er- fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit hat der Senat die Er- folgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2023 (XI ZR 60/22, juris Rn. 6 ff.) und vom 13. Dezember 2022 (XI ZB 10/21, WM 2023, 245 Leitsatz und Rn. 18 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 2 trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die A. GmbH den Vertrieb übernommen. Der Beklagten zu 2 kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Zuständigkeit des XI. Zivilsenats gegeben. Zur Begründung wird - 3 - Bezug genommen auf den Senatsbeschluss vom 25. Juli 2023 (XI ZB 11/21, juris Rn. 23). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Streitwert: bis 290.000 € Ellenberger Grüneberg Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2020 - 313 O 10/20 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2021 - 6 U 7/21 -