Leitsatz
XI ZR 98/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:260923UXIZR98
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:260923UXIZR98.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 98/22 Verkündet am: 26. September 2023 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 166 Abs. 1, § 241a Abs. 2 Gemäß § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB sind gesetzliche Ansprüche nicht ausgeschlos- sen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies zwar nicht selbst erkannt hat, ihm aber in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis einer anderen Person von dieser irrigen Vorstellung des Unternehmers zuzurechnen ist. BGH, Urteil vom 26. September 2023 - XI ZR 98/22 - LG Duisburg AG Duisburg-Hamborn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2023 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2022 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 7. April 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines auf sein Konto überwiesenen Geldbetrages in Anspruch. Der Beklagte und seine damalige Ehefrau führten bei der P. (künf- tig: P-Bank) ein gemeinsames Konto. Auf dieses Konto überwies die Klägerin am 26. März 2019 einen Betrag in Höhe von 3.490 €. Aus ihrer Sicht erfolgte damit die Auszahlung der Darlehensvaluta aus einem unter dem 19. März 2019 zwi- schen ihr und dem Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Tatsächlich war der Beklagte aber nicht an dem vermeintlichen Vertragsschluss beteiligt, viel- 1 2 - 3 - mehr handelte seine damalige Ehefrau unter seinem Namen. Nach den Feststel- lungen der Vorinstanzen wurden die Kreditvertragsunterlagen im Wege des Post- ident-Videoverfahrens an den Beklagten übersandt. Daraufhin erhielt die Kläge- rin die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personal- ausweises des Beklagten, der Bankkarte und von Kontoauszügen. Bei dem durchgeführten Video-Identverfahren trat der Stiefvater der damaligen Ehefrau des Beklagten unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auf. Die Un- terschrift des Kreditnehmers auf dem Kreditvertrag wurde von der damaligen Ehefrau des Beklagten gefälscht. Nachdem die Klägerin im weiteren Verlauf die Kündigung des vermeintli- chen Darlehensvertrags wegen Zahlungsrückstandes erklärt hatte, erfolgten Teil- zahlungen in Höhe von insgesamt 1.055,20 €. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.434,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. März 2020. Das Amtsgericht hat der Klage stattgege- ben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzah- lung des auf das Konto überwiesenen Betrages, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt seien, könne dahinstehen, da er jedenfalls nach § 241a BGB ausgeschlos- sen sei. Es liege eine unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB vor, da es an einer dem Beklagten zurechenbaren Aufforderung fehle. Der Beklagte habe die Klägerin unstreitig nicht um ein Darlehen bzw. um die Auszahlung auf das mit seiner Ehefrau gemeinsam geführte Konto gebeten. Die Voraussetzun- gen für eine Ausnahme von dem Ausschluss gesetzlicher Ansprüche nach § 241a Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Die Leistung sei bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin für den Beklagten bestimmt gewesen und es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte erkannt habe oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Leistung in der irrigen Annahme einer Bestellung erbracht worden sei. Insofern sei unstreitig, dass bis zur Trennung des Beklagten von seiner Ehefrau diese sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des gemeinsa- men Kontos gekümmert habe. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte selbst eine entsprechende Kenntnis nicht gehabt. Nach dem Wortlaut von § 241a Abs. 2 BGB komme es für die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis auf die Person des Empfängers an. Es könne dahinstehen, ob in diesem Rahmen eine Zurechnung des Wissens der Ehefrau aufgrund einer entsprechenden Anwen- dung von § 166 Abs. 1 BGB möglich sei. Denn eine solche Zurechnung setze voraus, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Ange- legenheiten in eigener Verantwortung betraue, sich das in diesem Rahmen er- langte Wissen des anderen zurechnen lassen müsse. Die Ehefrau des Beklagten habe ihre Kenntnis aber nicht im Rahmen des ihr übertragenen Regelungsbe- reichs "finanzielle Angelegenheiten" bzw. "Verwaltung des gemeinsamen Kon- tos" erlangt, sondern sie beruhe auf ihren Täuschungen im Zusammenhang mit dem vermeintlich zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des 7 - 5 - Beklagten sprächen, habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - es sich bei der Überweisung der "Darlehensvaluta" um eine sonstige unbestellte Leistung im Sinne von § 241a Abs. 1 BGB handelt, oder ob - wie der Klägerver- treter in der mündlichen Verhandlung gemeint hat - die Erfüllung eines Schein- vertrages - wie hier - nicht unter § 241a Abs. 1 BGB fällt. 2. Denn selbst wenn § 241a Abs. 1 BGB eingreifen würde, wären gesetz- liche Ansprüche der Klägerin nach § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlos- sen. a) Nach dieser Vorschrift sind gesetzliche Ansprüche dann nicht ausge- schlossen, wenn die Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt hätte erkennen können. In einem solchen Fall soll es nach dem Willen des Gesetzgebers bei den allgemeinen Regeln verbleiben, weil diese zu einer angemessenen Rückabwicklung führen (BT-Drucks. 14/2658, S. 46). b) Wegen des eindeutigen Willens des Gesetzgebers käme eine unions- rechtskonforme Auslegung nicht in Betracht, selbst wenn die Vorschrift gegen Unionsrecht verstieße. § 241a BGB dient der Umsetzung mehrerer Richtlinien und zwar von Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. 8 9 10 11 12 13 - 6 - 1997, L 144, S. 19, künftig: Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG aF) und Art. 9 der Richt- linie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Septem- ber 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16, künftig: Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG aF), die jeweils durch Art. 15 der Richtlinie 2005/29/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Ge- schäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, be- richtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18) mit Wirkung vom 12. Juni 2005 geändert wur- den (künftig: Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG nF und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF), sowie von Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbrau- cher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64, künftig: Richtlinie 2011/83/EU), durch den Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG nF mit Wirkung vom 13. Juni 2014 ersetzt wurde. Der im vorliegenden Fall einer Darlehensgewährung und damit einer Fi- nanzdienstleistung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG und Art. 3 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2011/83/EU einschlägige Art. 9 der Richtli- nie 2002/65/EG nF bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um die Verbraucher für den Fall, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, von jeder Verpflichtung zu befreien, wobei das Ausbleiben einer Antwort nicht als Zustimmung gilt. 14 - 7 - Es kann dahinstehen, ob der nationale Gesetzgeber mit § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB zu Lasten des Verbrauchers hinter den Anforderungen aus Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF zurückgeblieben ist, auch wenn mit dieser Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 13 grundsätzlich eine Vollharmonisierung unions- rechtlicher Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen be- zweckt ist und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG nF keine ausdrückliche Aus- nahme von diesem Grundsatz enthält. Denn selbst wenn diese Vorschrift dahin- gehend auszulegen sein sollte, dass der Verbraucher, dem eine unbestellte Fi- nanzdienstleistung erbracht worden ist, von sämtlichen vertraglichen und gesetz- lichen Ansprüchen zu befreien ist (vgl. dazu Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2019, § 241a Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 17. Aufl., § 241a Rn. 1; PWW/Kramme, BGB, 18. Aufl., § 241a Rn. 2, 14; Schinkels in Gebauer/ Wiedmann, Europäisches Zivilrecht, 3. Aufl., Kapitel 8 Rn. 60 f.; Förderer, Der Anspruchsausschluss nach § 361 Abs. 1 BGB im Lichte des unionsrechtlichen Verbots des Rechtsmissbrauchs, 2021, S. 38 f.), kommt eine entsprechende uni- onrechtskonforme Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob im Rahmen des nationalen Rechts ein Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung be- steht, obliegt den nationalen Gerichten (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181; NVwZ-RR 2018, 169 Rn. 37). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegenge- setzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu be- stimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, WM 2012, 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich un- terschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der ge- setzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz unions- rechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (Senatsurteile vom 22. Mai 2012 15 16 - 8 - - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 50, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13 und vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 20; BVerfG aaO). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Slg. 2006, I-6057 Rn. 110 - Adeneler, vom 24. Januar 2012 - C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 25 - Dominguez, vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38 - Romano und vom 18. Januar 2022 - C-261/20, NJW 2022, 927 Rn. 28 - Thelen Technopark Berlin). Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Ur- teile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20 und vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 13 mwN; BVerfG aaO). Nach diesen Maßgaben kommt eine einschränkende Auslegung von § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat § 241a BGB mit Wirkung vom 30. Juni 2000 einge- fügt, um Art. 9 zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG aF umzusetzen (vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 22 ff., 46), der den Mitgliedstaaten aufgibt, die erforderli- chen Maßnahmen zu treffen, um "den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, dass unbestellte Waren geliefert oder unbestellte Dienst- leistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zu- stimmung gilt." Dabei ist er davon ausgegangen, dass die verbraucherschüt- zende Gesamtintention der Richtlinie 97/7/EG aF eher eine weite Auslegung des Gegenleistungsbegriffs nahelege, und deshalb eine klarstellende Regelung im allgemeinen Schuldrecht geschaffen werden soll, die den Verbraucher im Falle bewusst unbestellt zugesendeter Waren oder der Erbringung unbestellter Dienst- leistungen von sämtlichen Verbindlichkeiten, auch von solchen auf Nutzungsher- ausgabe, Schadensersatz und Rückgabe freistellt (BT-Drucks. 14/2658, S. 23 f., 17 18 - 9 - 46). Dagegen sollten dem Unternehmer mit § 241a Abs. 2 BGB (im Gesetzent- wurf noch § 241a Satz 2 BGB, BT-Drucks. 14/2658, S. 6) ausnahmsweise seine gesetzlichen Ansprüche belassen werden, wenn vom Empfänger nicht bestellte Waren oder sonstige Leistungen irrtümlich bei diesem landen, dieser jedoch er- kennen konnte, dass es sich nicht um bewusst unbestellte Leistungen, sondern lediglich um eine irrtümliche Leistung an ihn handelt. Voraussetzung dafür sollte sein, dass der Leistungserbringer tatsächlich von einer Bestellung ausgegangen ist und der Leistungsempfänger hätte erkennen können, dass die Leistung für einen anderen bestimmt war oder der Leistungserbringer irrtümlich von einer Be- stellung durch den Empfänger ausgegangen ist. Denn in einem solchen Fall führ- ten die allgemeinen Regeln zu einer angemessenen Rückabwicklung (BT- Drucks. 14/2658, S. 46). Im Rahmen der Umsetzung von Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG aF, der den Mitgliedstaaten aufgab, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um "bei Erbringung unaufgefordert erbrachter Leistungen die Verbraucher von jeder Ver- pflichtung zu befreien", ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 241a BGB bereits die erforderliche Regelung enthält (BT-Drucks. 15/2946, S. 16). Auch im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG, durch deren Art. 15 Art. 9 der Richtlinie 97/7/EG aF und Art. 9 der Richtlinie 2002/65/EG aF teilweise geändert worden waren, ist keine Änderung von § 241a BGB erfolgt. Insoweit wurde ein Umsetzungsbedarf verneint, weil § 241a BGB bereits eine für Schuld- verhältnisse allgemein geltende Regelung enthalte, welche auch die in den ge- änderten Richtlinien geregelten Fälle erfasse (BT-Drucks. 16/10145, S. 19). Schließlich ist § 241a Abs. 2 BGB - anders als die Absätze 1 und 3 - auch im Rahmen der Umsetzung der - bisher Finanzdienstleistungen nicht erfassenden - Richtlinie 2011/83/EU durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte- richtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermitt- lung vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) unverändert geblieben. 19 - 10 - Damit hat der nationale Gesetzgeber wiederholt deutlich gemacht, dass er an der Ausnahmeregelung des § 241a Abs. 2 BGB festhält. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten in ent- sprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner Ehefrau von der irrigen Vorstellung einer Bestellung auf Seiten der Klägerin zuzurechnen. a) Die Rechtsprechung hat der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB den all- gemeinen Rechtsgedanken entnommen, dass sich - unabhängig von dem Vor- liegen eines Vertretungsverhältnisses - derjenige, der einen anderen mit der Er- ledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH, Urteile vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 296, vom 13. Dezem- ber 2012 - III ZR 298/11, WM 2013, 155 Rn. 19 mwN und vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12, WM 2014, 900 Rn. 11, 16 f.). So liegt der Fall hier. b) Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich bis zur Trennung des Beklagten von seiner damaligen Ehefrau allein letztere um die fi- nanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos gekümmert. Sie hatte deshalb bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Ver- treter. Der Beklagte ließ sich insoweit bewusst von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren wie durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter. Allein weil der Beklagte sich um das Konto nicht kümmerte, konnte die Ehefrau bei der Klägerin den Irrtum hervorrufen, mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag ge- schlossen zu haben, und die Klägerin ohne dessen Wissen dazu veranlassen, die vermeintliche Darlehensvaluta auf das gemeinsame Konto zu überweisen. Die im vorliegenden Fall gegebene Interessenlage entspricht daher so sehr der Interessenlage eines rechtsgeschäftlichen Vertretungsverhältnisses, dass es sachgerecht ist, das Wissen, das die Ehefrau in Ausübung des ihr übertragenen Wirkungskreises erworben hat, in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB dem Beklagten zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 20 21 22 23 - 11 - 60/81, BGHZ 83, 293, 296 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Köln, WM 1998, 1327, 1328 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513). Unerheblich ist, ob die damalige Ehefrau des Beklagten mit der Aufnahme des Darlehens unter seinem Namen ihre Befugnisse im Innenverhältnis vorsätzlich überschritten hat. Das schließt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine Wissenszu- rechnung im Verhältnis zum Beklagten nicht aus, weil die Darlehensaufnahme unter dem Namen des Beklagten noch in innerem Zusammenhang mit dem ihr überlassenen Wirkungskreis stand. III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung des Beklagten zurückweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Bereicherungsanspruch, der - wie unter II. ausgeführt - nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen ist, zu und der Beklagte kann diesem Anspruch keinen Schadensersatzanspruch we- gen unsorgfältiger Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens entgegen- halten. 1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 2.434,80 €, der Differenz zwischen dem auf das Konto überwiesenen Betrag und den nach der Kündigung erfolgten Teilrückzah- lungen, liegen vor. Der Beklagte ist durch die Überweisung auf das gemeinsame Konto, mit der die Klägerin den vermeintlich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehens- vertrag erfüllen wollte, durch Leistung der Klägerin rechtsgrundlos bereichert worden (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 294; 24 25 26 - 12 - OLG Hamm, WM 1985, 1290; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512 f.), weil durch das Handeln der damaligen Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen zwi- schen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Denn das Handeln seiner Ehefrau unter seinem Namen ist ihm nicht zuzurechnen, weil nicht festgestellt ist und von der Revision auch nicht geltend gemacht wird, dass die Ehefrau bei Abschluss des Darlehensvertrags und Unterzeichnung der Aus- zahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer beste- henden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB analog) gehandelt hätte, der Beklagte den Vertragsschluss genehmigt hätte (§ 177 Abs. 1 BGB analog) oder die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze über die Anscheins- oder die Duldungsvollmacht vorlägen (vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1966 - II ZR 18/64, BGHZ 45, 193, 195 f., vom 8. Dezember 2005 - III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 Rn. 11 und vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 11 f. mwN). Insbesondere ist nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht, dass die nach der Kündigung durch die Klägerin erfolgten Teilzahlungen von dem Beklagten veranlasst worden wären. Der Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, auch wenn die damalige Ehe- frau des Beklagten den überwiesenen Betrag abgehoben hatte, bevor der Be- klagte von dem Zahlungseingang erfuhr. Der Ehefrau des Beklagten war be- kannt, dass der überwiesene Betrag von der Klägerin als Darlehen gewährt wor- den war und deshalb nicht dauerhaft behalten werden durfte, sondern zurückge- zahlt werden musste. Diese Kenntnis, die für die Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB ausreicht (BGH, Urteil vom 25. März 1982 - VII ZR 60/81, BGHZ 83, 293, 295; Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 34 und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 Rn. 16, jeweils mwN), muss sich der Beklagte - ebenso wie im Rahmen von § 241a BGB - in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, weil er seiner Ehefrau die finanziellen Angelegenheiten der Familie und insbesondere die Verwaltung des 27 - 13 - gemeinsamen Kontos vollständig überlassen und sich nicht um die Kontobewe- gungen gekümmert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1982, aaO S. 295 f.; OLG Hamm, WM 1985, 1290 f.; OLG Schleswig, FamRZ 2008, 512, 513). Au- ßerdem hat der Beklagte auch nach Aufhebung von § 279 BGB aF ohne Rück- sicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 18; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 818 Rn. 53 und Grüneberg/Grüneberg, aaO, § 275 Rn. 3, § 276 Rn. 28). 2. Der Beklagte kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB we- gen mangelhafter Sorgfalt bei der Identifizierung des (vermeintlichen) Darlehens- nehmers im Rahmen der Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens so- wie des Vergleichs der Unterschriften auf dem gezeigten Personalausweis und den Vertragsunterlagen entgegenhalten. Soweit der Beklagte aufgrund der Aus- zahlung der Valuta auf das gemeinsame Konto einem Bereicherungsanspruch der Klägerin ausgesetzt ist, ergibt sich aus §§ 814, 815 BGB, dass einem solchen Anspruch nur eine positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers entgegenge- halten werden kann, während fahrlässige und auch grob fahrlässige Unkenntnis unerheblich sind. Diese Wertung kann nicht durch einen Schadensersatzan- spruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen unsorgfältiger Prüfung der Identität des Empfängers vor der Leistungserbringung überspielt werden. 28 - 14 - 3. Der Zinsanspruch folgt aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl Vorinstanzen: AG Duisburg-Hamborn, Entscheidung vom 07.04.2021 - 8 C 191/20 - LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2022 - 7 S 48/21 - 29