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Entscheidung

4 StR 200/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923B4STR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923B4STR200.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 200/23 vom 27. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Überlassens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelba- ren Verbrauch u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2023 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 2. März 2023 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert und neu gefasst, dass der Angeklagte des Überlas- sens von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmit- telbaren Verbrauch in sechs Fällen, des sexuellen Miss- brauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind und des Diebstahls mit Waffen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Be- schwerdeführer zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind, unerlaubten Überlassens von Be- täubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in sechs Fällen, Diebstahls mit Waffen und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungs- aufsicht“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver- urteilt und im Übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der An- geklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat im Fall 1 der Ur- teilsgründe (Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökono- mischen Gründen eingestellt. Denn nach den insoweit lückenhaften Feststellun- gen kann nicht überprüft werden, ob durch den Weisungsverstoß eine Gefähr- dung des Maßregelzwecks eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 25/18 Rn. 3; Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 2 StR 31/17 Rn. 2; Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 22). 2. Die Teileinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. Die Bezeichnung der Überlassung von Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ entfällt, weil Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaub- ten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 4 StR 85/23; Beschluss vom 11. April 2023 – 5 StR 71/23 Rn. 3; Be- 1 2 3 - 4 - schluss vom 15. November 2022 – 3 StR 340/22 Rn. 5; jeweils mwN). Die Be- zeichnung des Sexualdelikts wird entsprechend der gesetzlichen Überschrift des Straftatbestandes geändert (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). 3. Der Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann mit Rücksicht auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Mo- naten sowie sechs Mal neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine geringere Gesamt- strafe erkannt hätte. Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Dietsch Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 02.03.2023 ‒ 04 KLs-566 Js 2209/22-38/22 4