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Entscheidung

5 StR 320/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923B5STR320
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923B5STR320.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 320/23 vom 27. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III.12 der Urteilsgründe die Einzelfreiheits- strafe auf sechs Monate festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall III.12 der Urteilsgründe ist das Landgericht von einem 500 Euro übersteigenden Schaden ausgegangen und hat seinem Schema entsprechend eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Allerdings 1 2 3 - 3 - beträgt die Schadenshöhe auf der Grundlage der Feststellungen nur 375 Euro. Deswegen hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in diesem Fall auf die Mindest- strafe des § 263 Abs. 3 StGB festgesetzt, um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Die Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt die Gesamtstrafe im Hin- blick auf die Vielzahl der weiteren von einem Jahr bis zu vier Jahren reichenden Einzelfreiheitsstrafen unberührt. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.03.2023 - (504 KLs) 272 Js 4599/21 (27/22) 4 5