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Entscheidung

IV ZR 165/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR165.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 165/22 Verkündet am: 27. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten und unter Zurückwei- sung ihrer weitergehenden Berufung werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2022 teilweise aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkam- mer des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2021 teil- weise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehen- den Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … zum 1. Januar 2012 im Tarif 7 in Höhe von 29,66 € bis zum 31. Dezember 2017 nicht wirksam ge- worden ist und der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 355,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2021 zu zahlen. - 3 - Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Her- ausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeit- raum vom 1. Januar 2017 bis zum 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die ge- nannte Beitragserhöhung gezahlt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Klä- ger zu 96 % und die Beklagte zu 4 %. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens tragen der Kläger zu 54 % und die Be- klagte zu 46 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Der Kläger hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (im Folgen- den: AVB) zugrunde, die folgende Regelung enthalten: 1 2 - 4 - "§ 8b Beitragsanpassung Teil I (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebens- erwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versiche- rer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Ver- sicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungsein- heit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abwei- chung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobach- tungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforder- lich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlich- keiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abwei- chung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Be- obachtungseinheit vom Versicherer überprüft und mit Zustim- mung des Treuhänders angepasst. […] - 5 - (2) Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versi- cherer und den Treuhänder die Veränderung der Versiche- rungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. […]" Die Beklagte teilte dem Kläger unter anderem folgende Beitragser- höhungen mit: - zum 1. Januar 2012 im Tarif 7 um 29,66 € - zum 1. Januar 2013 im Tarif 7 um 14,63 € und im Ta- rif … um 9,90 € Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere E rhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 8.220,31 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 769,08 € nebst Zinsen seit dem 6. Januar 2021 verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhungen nicht wirksam geworden sind - die Erhöhung zum 1. Januar 2012 aber nur bis zum 31. Dezember 2017 - und der Kläger in den nachfolgenden Zeiträumen nicht zur Tragung des jeweiligen Erhö- hungsbetrages verpflichtet ist: für die beiden Erhöhungen im Tarif 7 je- weils vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und für die Erhö- hung im Tarif … vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018. 3 4 5 - 6 - Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Heraus- gabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2017 bis zum 5. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Das Oberlandesge- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter, soweit nicht die Beitragserhöhung im Tarif 7 zum 1. Januar 2012 betroffen ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Beitragsanpassun- gen zum 1. Januar 2013 materiell unwirksam seien. Da die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen bei diesen Beitragsan- passungen unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liege, wären diese nur dann wirksam, wenn sie auf der Grundlage von § 8b AVB hätten erfolgen können. Dessen Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine Beitragsanpassung nur zulässig sei, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art sei. Unabhängig da- von räume § 8b Abs. 1 AVB bei einer Abweichung im Bereich zwischen "mehr als 5 %" und bis zu 10 % dem Versicherer ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge ein, was der geltenden gesetzlichen Regelung widerspreche und die Vertragspartn er der Beklag- ten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Aus der Unwirksamkeit dieser Erhöhungen folge die Verpflichtung zur 6 7 8 - 7 - Rückzahlung der darauf gezahlten Beiträge sowie zur Herausgabe der hieraus im genannten Zeitraum gezogenen Nutzungen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht die Prämienerhöhungen mit der Begründung für un- wirksam gehalten, dass es für diese an einer wirksamen Prämienanpas- sungsklausel fehle. 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 8b Teil I Abs. 2 AVB entspricht, unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von Absatz 1 der hier zugrundeliegenden Klausel - unberührt (vgl. Senats- urteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.). 2. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, WM 2023, 1496) entschieden und im Einzelnen begründet, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Bei- träge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versi- cherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab- weicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unange- messen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2023 aaO Rn. 16, 20). 9 10 11 - 8 - III. Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben daher nur insoweit Bestand, als die Beklagte die auf die Beitragserhöhung im Tarif 7 zum 1. Januar 2012 gestützten Ansprüche von der Revision ausgenommen hat; für die Zahlungsklage folgt daraus ein Betrag von 355,92 € (29,66 € x 12 Monate). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2021 - 23 O 379/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2022 - 20 U 40/22 - 12