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Entscheidung

IV ZR 176/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR176
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923UIVZR176.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 176/22 Verkündet am: 27. September 2023 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 7. August 2023 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. April 2022 aufgehoben und das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2021 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung. Die Klägerin hält eine Krankenversicherung bei der Beklagten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für 1 2 - 3 - die Krankheitskostenvollversicherung (im Folgenden: AVB) zugrunde, die folgende Regelung enthalten: "§ 23 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbehalt und ein vereinbarter Beitragszuschlag ange- passt werden? (1) Voraussetzungen Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungs- kosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebens-erwartung än- dern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Be- rechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstel- lung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungs- einheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- händers angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] - 4 - (2) Absehen von einer Beitragsanpassung Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleis- tungen als vorübergehend anzusehen ist. […]" Die Beklagte teilte der Klägerin unter anderem eine Beitragserhö- hung zum 1. Januar 2019 im Tarif A um 40,54 € und für den gesetzlichen Beitragszuschlag um 4,06 € mit. Soweit für die Revision noch von Interesse, hat die Klägerin mit ihrer Klage die Rückzahlung der auf die genannte sowie weitere Erhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 4.979,09 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteilen gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen nicht wirksam geworden sind und sie nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 928,48 € nebst Zinsen verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhung nicht wirksam geworden und die Klägerin nicht zur Tragung des Erhö- hungsbetrages - bezüglich der Erhöhung des gesetzlichen Beitragszu- schlags jedoch nur bis zum 31. Juli 2020 - verpflichtet ist. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nut- zungen verpflichtet ist, die sie bis zum 21. Dezember 2020 aus den ge- zahlten Prämienerhöhungsanteilen gezogen hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3 4 5 - 5 - Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei- sung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Erhöhung zum 1. Januar 2019 unwirksam sei. Da die Veränderung der Rechnungsgrund- lage Versicherungsleistungen bei dieser Beitragsanpassung unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10 % liege, könne diese nur dann wirk- sam sein, wenn sie auf der Grundlage von § 23 AVB hätte erfolgen kön- nen. Dessen Unwirksamkeit ergebe sich daraus, dass nach den gesetzli- chen Vorschriften eine Beitragsanpassung nur zulässig sei, wenn die Ver- änderung nicht nur vorübergehender Art sei. Unabhängig davon räume § 23 Abs. 1 AVB bei einer Abweichung im Bereich zwischen "mehr als 5 %" und bis zu 10 % dem Versicherer ein Ermessen in Bezug auf die Überprüfung und Anpassung der Beiträge ein, was der geltenden gesetz- lichen Regelung widerspreche und die Vertragspartner der Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteilige. Aus der Unwirksamkeit dieser Erhöhung folge die Verpflichtung zur Rückzahlung der darauf gezahlten Beiträge sowie zur Herausgabe der hieraus im ge- nannten Zeitraum gezogenen Nutzungen. 6 7 8 - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge- richt hat zu Unrecht die Prämienerhöhung mit der Begründung für unwirk- sam gehalten, dass es für diese an einer wirksamen Prämienanpassungs- klausel fehle. 1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 (IV ZR 253/20, VersR 2022, 1078) entschieden und im Ein- zelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 23 Abs. 2 AVB entspricht, unwirksam, aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von Absatz 1 der hier zugrundeliegenden Klausel - unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 ff.). 2. Der Senat hat außerdem mit Urteil vom 12. Juli 2023 (IV ZR 347/22, WM 2023, 1496) entschieden und im Einzelnen begründet, dass eine Prämienanpassungsklausel, nach welcher der Versicherer die Bei- träge bei einer Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versi- cherungsleistungen um mehr als fünf Prozent überprüfen und anpassen kann, aber nicht muss, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von 9 10 11 - 7 - § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ab- weicht und diesen auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unange- messen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2023 aaO Rn. 16, 20). Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2021 - 23 O 402/20 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2022 - 20 U 8/22 -