Leitsatz
VII ZR 133/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR133.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 133/22 vom 27. September 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass nach Abs. 2 des Tenors folgender Satz angefügt wird: [Der Beklagte zu 1 bleibt verurteilt,] an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. März 2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert: bis 125.000 € Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird zurückge- wiesen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hinsichtlich der Forderung nach Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu berichtigen. 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Anspruch des Klägers in Höhe von 2.085,95 € sowie einen Zinsanspruch hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2016 für gegeben erachtet. Diese auf den Seiten 50 und 51 des Beru- fungsurteils abgehandelten Entscheidungen sind im Tenor jedoch nicht umge- setzt, was auf Antrag des Klägers zu berichtigen war. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Pamp Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 19.02.2021 - 12 O 31/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.06.2022 - I-24 U 38/21 - 3