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Entscheidung

6 StR 114/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR114
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR114.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 114/23 vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Oktober 2022 werden als unbegründet ver- worfen. Die Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin im Revisions- verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der An- geklagte K. auch die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird da- von abgesehen, den Angeklagten Ki. und E. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht al- lein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gerügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22, NStZ-RR 2023, 284; vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26; vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107; jeweils mwN). Hinsichtlich der Rügen der Verletzung von § 261 StPO i.V.m. § 68a JGG genügt das Revisionsvorbringen der Angeklagten K. und E. diesen Anforde- rungen schon deshalb nicht, weil zum Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der - 3 - Vernehmungen des Angeklagten E. nicht vorgetragen wird. Der Senat konnte daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen von § 68b Nr. 2 JGG vorlagen und eine Vernehmung des Angeklagten E. ausnahmsweise ohne vorherige Pflichtverteidigerbestellung zulässig war. Eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens im Sinne von § 68b Nr. 2 JGG kann vorliegen, wenn die Vernich- tung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht, sofern nicht sofort die Vernehmung stattfindet (vgl. BT-Drs. 19/13829, 39; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 68b Rn. 5). Trotz des Ausnahmecharakters von § 68b Nr. 2 JGG war hier eine Prüfung erforderlich, weil sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ermittlungen durch konkrete Verdunke- lungshandlungen der Angeklagten erschwert wurden. Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 27.10.2022 - 1 KLs 11 Js 13439/21 jug