Entscheidung
6 StR 311/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR311.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 311/23 vom 4. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2023 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt die jeweilige tateinheitliche Verurteilung wegen un- erlaubten Besitzes einer Schusswaffe. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe, und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit un- erlaubtem Führen und Besitz einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die von der Kammer getroffenen Feststellungen tragen die jeweilige tatein- heitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes einer Schusswaffe nicht. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: „Übt der Täter − wie hier − die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte aus, 1 2 - 3 - so führt er sie (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG). Das Führen verdrängt in diesem Fall die Umgangsform des Besit- zes. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe auch innerhalb der vor- bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 − 3 StR 353/22 −, juris Rdnr. 11, vom 8. Dezember 2021 − 2 StR 347/21 −, und vom 15. Juni 2015 − 5 StR 197/15 –). Dies ist den Urteilsgründen vorliegend nicht zu entnehmen. Da- nach nahm der Angeklagte die Schusswaffe unmittelbar vor der Tatausführung an sich, wobei die Schwurgerichtskammer im Rah- men der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, wann, wo und unter welchen Umständen der Angeklagte die Schusswaffe erwor- ben oder erhalten hatte (UA S. 24 f.). Nach der Tatbegehung ver- steckte der Angeklagte diese zusammen mit Zubehör in einem auf einem fremden Grundstück gelegenen Unterstand, ohne zuvor seine eigenen Räumlichkeiten aufgesucht zu haben (UA S. 30, 139 f.).“ Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Der Straf- ausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Angesichts der für jede der drei Taten rechtsfehlerfrei verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe scheidet eine Auswirkung auf die Strafhöhe aus. Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Verden, 28.12.2022 - 10 Ks 146 Js 61163/21 (103/22) 3