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Entscheidung

VIa ZR 404/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:091023BVIAZR404
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:091023BVIAZR404.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIa ZR 404/21 vom 9. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 8. Oktober 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Beru- fungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblich- keit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Be- klagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vor- sätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530 Rn. 19 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klä- rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Menges Möhring Krüger Wille Liepin Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 06.11.2020 - 3 O 227/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.10.2021 - I-17 U 361/20 -