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Entscheidung

2 StR 270/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR270
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR270.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 270/23 vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Störung der Totenruhe hier: Antrag auf Vorführung des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 gemäß § 350 Abs. 2 StPO beschlossen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten zu der Hauptverhand- lung über seine Revision sowie die Revision der Staatsanwaltschaft Bonn gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Januar 2023 vorzuführen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Ange- klagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwalt- schaft rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; insoweit wird geltend ge- macht, das Landgericht habe einen zu niedrigen Schuldumfang angenommen, indem es den Angeklagten lediglich wegen der Ablegung des Kopfes des zuvor verstorbenen E. H. am Eingang des Amts- und Landgerichts Bonn verurteilt hat und nicht auch wegen des vorherigen Abtrennens des Kopfes. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 6. Dezember 2023 anberaumt. Der in anderer Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. August 2023 beantragt, an der Haupt- verhandlung teilnehmen zu können. 1 2 - 3 - Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für ge- boten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentschei- dung des Senats entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn weder Angaben zur Person noch zur Sache gemacht hat. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklag- ten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidigerin des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird. Appl Eschelbach Zeng Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Bonn, 20.01.2023 - 51 KLs 2/22 900 Js 672/22 3 4 5