Entscheidung
XIII ZB 53/22
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:101023BXIIIZB53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:101023BXIIIZB53.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 53/22 vom 10. Oktober 2023 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Picker und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Be- troffenen wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 21. Zivilkammer - vom 27. Mai 2022 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweitiger Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Asylanträge hatten keinen Erfolg. Im Jahr 2021 betrieb die beteiligte Behörde die Abschiebung des Betroffenen. In diesem Zusammenhang ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Oktober 2021 an. Am 21. Oktober 2021 hat der Rechtsbeschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht angezeigt, dass er die Person des Vertrauens (fortan: Vertrauens- person) des Betroffenen sei, und beantragt, die gegen diesen angeordnete Haft 1 2 - 3 - aufzuheben sowie festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Antrags rechts- widrig war. Dem Schreiben war eine vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht beigefügt, die auch die Erklärung enthielt, dass er den Rechtsbeschwerdeführer als Vertrauensperson benenne. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag mit Beschluss vom 3. November 2021 abgelehnt. Die dagegen vom Rechtsbe- schwerdeführer eingelegte, nach Beendigung der Haft auf Feststellung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be- troffene sein Begehren weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mangels Beschwerde- befugnis für unzulässig erachtet, da der Rechtsbeschwerdeführer keine Vertrau- ensperson des Betroffenen sei. Insoweit reiche nicht aus, dass der Betroffene eine Vollmacht unterschrieben habe, die ihn als solche benenne. Es bestünden Zweifel, ob der Inhalt des in deutscher Sprache vorformulierten Formulars für den Betroffenen verständlich gewesen sei. Der Rechtsbeschwerdeführer habe auch nicht dargelegt, dass er dem Betroffenen den Inhalt des Formulars erläutert habe. 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Das Beschwerdegericht hat den Rechtsbeschwerdeführer zu Un- recht nicht als Vertrauensperson des Betroffenen anerkannt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in Freiheits- entziehungsverfahren grundsätzlich der- oder diejenige Person des Vertrauens, um dessen oder deren Beteiligung der Betroffene bittet; weitergehende Voraus- setzungen, wie etwa ein Näheverhältnis oder wenigstens eine nachvollziehbar dargelegte persönliche Beziehung zum Betroffenen und ein daraus folgendes ideelles Interesse der Person am Ausgang des Verfahrens, sind nicht erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 10; 3 4 5 6 7 - 4 - vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7; vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14). Entscheidend für die Stellung als Vertrauensperson ist allein, wem der Festzuhaltende Vertrauen entgegenbringt (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris Rn. 14). Es genügt daher, wenn der Betroffene in einer Vollmacht die Person nicht nur mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben be- vollmächtigt, sondern sie ausdrücklich auch als Person seines Vertrauens be- nannt hat, die über seine Inhaftierung und deren Fortbestand nach Art. 104 Abs. 4 GG, § 432 FamFG unterrichtet und an dem Verfahren beteiligt werden soll (BGH, Beschluss vom 28. November 2022 - XIII ZB 132/19, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. bb) Gründe, an der Ernstlichkeit der Benennung des Rechtsbeschwer- deführers zur Vertrauensperson durch den Betroffenen zu zweifeln, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht anführt, dem Betroffenen sei das von ihm unterschriebene Formular möglicherweise nicht ver- ständlich gewesen, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die einer tatsäch- lichen Grundlage im festgestellten Sachverhalt entbehrt. b) Der Rechtsbeschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt. Er wen- det sich als Vertrauensperson mit der Beschwerde (allein) gegen die Zurückwei- sung seines zugunsten des Betroffenen gestellten Haftaufhebungsantrags. Die- sen konnte er aufgrund seiner Benennung als Vertrauensperson (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 9. Mai 2023 - XIII ZB 9/20, juris und XIII ZB 27/20, jew. juris Rn. 14 f.) und im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - XIII ZB 82/19, InfAuslR 2020, 387 Rn. 13) stellen; eine Beteiligung im vorange- gangenen Haftanordnungsverfahren war dazu nicht erforderlich. Aufgrund der mit der Zurückweisung seines Antrags verbundenen formellen Beschwer des Rechtsbeschwerdeführers ergibt sich seine Beschwerdebefugnis im Streitfall un- mittelbar aus § 59 Abs. 1 FamFG, nicht aus § 429 FamFG (vgl. BGH, Beschlüsse 8 9 - 5 - vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 30/20, juris Rn. 13; vom 20. April 2021 - XIII ZB 93/20, juris Rn. 7 f). c) Nach der Entlassung des Betroffenen aus der Haft konnte der Rechtsbeschwerdeführer den Haftaufhebungsantrag gemäß § 62 FamFG mit dem Feststellungsantrag weiterverfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - XIII ZB 87/20, juris Rn. 6 f.). 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sich die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen angeordneten Sicherungshaft auf Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht beurtei- len lässt. Daher ist die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur anderweiti- gen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwei- sen. 10 11 - 6 - III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Kirchhoff Roloff Tolkmitt Picker Kochendörfer Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.11.2021 - 934 XIV 2203/21 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.05.2022 - 2-21 T 152/21 - 12