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Entscheidung

2 StR 315/23

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111023B2STR315
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111023B2STR315.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/23 vom 11. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 3. Mai 2023 im Einziehungsausspruch dahinge- hend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 58.210 € angeordnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und „die Einzie- hung von Wertersatz in Höhe von 73.450 Euro angeordnet“. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 2 - 3 - II. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersicht- lichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des angefoch- tenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 3. Auch der Strafausspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Ein- ordnung von Cannabis als sogenannte weiche Droge ausführt: „Allerdings kann dieses Argument kein echtes Gewicht haben. Da der Gesetzgeber Cannabis mit dem Wirkstoff THC unter Strafe ge- stellt hat, im Gegensatz beispielsweise zu Tabak mit dem Wirkstoff Nikotin, kann man nicht ernsthaft behaupten, dass diese strafbe- wehrte Droge wirklich harmloser wäre im Rechtssinne als eine an- dere strafbewehrte Droge. Das Ziel des Gesetzes, nämlich das Ver- bot des Cannabis, ist eindeutig.“ ist dies in Ansehung des allgemein anerkannten Stufenverhältnisses unter den Betäubungsmitteln (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1996 – 2 StR 508/96, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5 mwN) rechtlich bedenklich. Der Senat schließt jedoch aufgrund der übrigen – rechtsfehlerfreien – gewichtigen Strafzumessungserwägungen insoweit ein Beruhen aus. 3 4 5 6 - 4 - 4. Allerdings war die nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB getroffene Ein- ziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Betrag zu korrigieren. So ist der Strafkammer ein Ad- ditionsfehler dahingehend unterlaufen, dass die Summe der vom Angeklagten vereinnahmten Gelder lediglich 68.110 € beträgt. Darüber hinaus war – wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt – ein Betrag in Höhe von 9.900 € in Abzug zu bringen, da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob der im Fall II.5 der Urteilsgründe erzielte Verkaufserlös dem Angeklagten tatsächlich zugeflos- sen ist. 5. Der geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklag- ten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen. Appl Eschelbach Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 03.05.2023 - 8 KLs 620 Js 21024/22 7 8